Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Textilreinigungen befasst. Anlass waren die immer wieder entstehenden Streitigkeiten zwischen Reinigungsbetrieb und Kunde, wenn bei der chemischen Reinigung ein Kleidungsstück erheblich beschädigt worden ist. Die Reinigungsbetriebe benutzten bisher standardmäßig Klauseln im "Kleingedruckten", wonach

 

  • der Betrieb "unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet und
  • bei einfacher bzw. leicht fahrlässiger Beschädigung nur beschränkt bis zur Höhe des 15fachen Reinigungspreises gehaftet wird.

 

Diese Klauseln hat der BGH jetzt für unwirksam erklärt.

 

Nach Auffassung des obersten deutschen Zivilgerichts dürfe zum Einen in den AGB nicht der Eindruck hervorgerufen werden, der Textilreiniger müsse bei einer Beschädigung nicht den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Zum Anderen werde der Kunde durch die Klauseln entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Reinigungspreis sei kein tauglicher Maßstab für die Begrenzung der Haftung, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Auch wenn der Kunde sogar auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Schadensversicherung hingewiesen wird, stelle dies keine genügende Absicherung des Kunden dar.

 

PRAXISTIPP:

Untersuchen Sie Ihre Kleidungsstücke bei der Rückgabe genau. Findet sich ein größerer Schaden, lassen Sie sich nicht mit dem Hinweis auf die obigen Haftungsbeschränkungen vertrösten. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung lässt sich u.U. ein höherer Schadenersatzbetrag durchsetzen, auch wenn der Schaden nur fahrlässig verursacht wurde.

 

Urteil vom 4. Juli 2013 – Az. VII ZR 249/12

Source: Archiv Przytulla