Besprechung der Entscheidung

BGH, XII ZB 192/16, vom 08.03.2017

zum Thema Kindesunterhalt / Ausbildungsunterhalt / Abitur-, Lehre-,

Studium-Fälle

 

 

1.) Einleitung

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage des Ausbildungsunterhalts in den so genannten Abitur-, Lehre-, Studiumfällen beschäftigt. Dieser Aspekt führt im Rahmen des Kindesunterhalts immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der „Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs“. Die gesetzliche Regelung in § 1610 Abs. 2 BGB erschöpft sich in der Regelung, dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf erfasse. Demzufolge stehen Eltern, Kinder, Behörden und Gerichte regelmäßig vor der Fragestellung, was den Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf unterfällt und wann diese Grenze überschritten ist.

 

2.) Sachverhalt

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Vorliegend nahm das Land Rheinland-Pfalz den Vater einer volljährigen Studentin in Anspruch, da sie Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten hatte, die nunmehr von dem unterhaltspflichtigen Vater zurückverlangt werden. Nach Auffassung des antragstellenden Landes war dieser nämlich zum Ausbildungsunterhalt und somit zur Vorleistung verpflichtet.

 

Die am 16.08.1989 geborene Tochter des Antragsgegners erwarb im Jahr 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife und begann am 01.08.2009 eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an einer berufsbildenden Schule zu werden, das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunktfach Katholische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der „Bachelor of science“, dem mit dem Masterstudiengang der Abschluss „Master of education“ nachfolgen soll.

 

Das Land Rheinland-Pfalz zahlte der Tochter des Antragsgegners für den Zeitraum des Bachelorstudienganges Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Sodann wurde der Antragsgegner vom Amt für Ausbildungsförderung zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse aufgefordert. Nach Auskunftserteilung verlangte das Land Rheinland-Pfalz die geleistete Ausbildungsförderung zurück. Die Vorinstanzen haben jeweils zugunsten des Antragsgegners, des Vaters der Studentin, entschieden.

 

3.) Entscheidungsgründe (Auszüge)

Die dabei getroffenen Feststellungen hielten der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand.

 

Im Ergebnis ist auch in dieser Konstellation nicht ausgeschlossen, dass der Vater für die weitere Ausbildung im Rahmen des Bachelorstudiengangs, dem sich dann der Masterstudiengang anschließen sollte, unterhaltspflichtig ist.

 

a)

Die Elternteile schulden ihrem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

 

Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen. Der typische Fall für eine fortdauernde Unterhaltspflicht liegt vor, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Vertiefung im bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. Im Übrigen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen.

 

b)

Eine Fallgruppe der mehrstufigen Ausbildung sind die so genannten Abitur-, Lehre-, Studium-Fälle, die sich in den letzten Jahren erheblich vermehrt haben. Daher erlangte auch das Merkmal „der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges“ zunehmende Bedeutung. Denn insoweit ist am Einzelfall zu prüfen, ob die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem und zeitlichem Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Dabei reicht es jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhalten entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist. Unproblematisch bejaht wurde dieser Zusammenhang beispielsweise zwischen einer Bauzeichnerlehre und einem nachfolgenden Architekturstudium oder einer Banklehre und einem anschließendem Jurastudium.

 

c)

In der vorliegenden Konstellation ist der durchaus mögliche Zusammenhang nicht eindeutig erkennbar. Nach dem ersten Anschein haben die Banklehre und ein sich anschließendes Lehramtsstudium nur wenig gemeinsam. Dabei, und dies hebt der Senat hervor, ist jedoch auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Denn insoweit ist ausreichend, wenn die praktische Ausbildung und das Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt. Vorliegend entschied der Senat, dass einerseits das Bachelorstudium als notwendiger Zwischenschritt vor dem Masterstudium anzusehen ist, da erst mit Erwerb des Masterabschlusses die Qualifikation für die Ausübung eines Lehramtes erlangt wird.

 

d)

Darüber hinaus sind auch die Ausbildungsinhalte bzw. die Studienfächer je nach Einzelfall zu berücksichtigen. Die Studierende im vorliegenden Fall wählte als Schwerpunktfach Katholische Theologie. Auf dieses Fach entfiel jedoch nur rund 1/3 der gesamten Studienzeit. Überwiegend wurden auch Leistungsschwerpunkte in den Bereichen der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre und in methodischen Grundlagen gesetzt. Demzufolge erschien es dem Senat zumindest möglich, dass das durch die Banklehre vermittelte Wissen entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienenden Nutzen entfaltet.

 

e)

Darüber hinaus stellt der Bundesgerichtshof nochmals klar, dass der Ausbildungsunterhalt auf dem so genannten Gegenseitigkeitsprinzip beruht und von diesem geprägt ist. Dem liegt zugrunde, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners (Elternteile) zur Ermöglichung einer Berufsausbildung auf der anderen Seite die Obliegenheit des Kindes gegenübersteht, diese Berufsausbildung mit Fleiß und in der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Auch dieser Aspekt ist stark einzelfallgeprägt, da die gegenseitigen Interessen des Kindes und der Eltern gegeneinander abzuwägen sind. Einerseits ist jungen Menschen grundsätzlich eine gewisse Orientierungsphase oder ein leichteres Versagen zuzugestehen. Andererseits soll für die unterhaltspflichtigen Eltern im Ansatz prognostizierbar sein, wie lange noch Unterhaltsleistungen zu erbringen sein werden.

 

4.) Auswirkungen auf die Praxis

Für die Fallbearbeitung in der Praxis bedeutet dies, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht nur im Verhältnis zwischen Eltern und Kind relevant ist, sondern unter Umständen auch bei Erhalt von Leistungen nach dem BAföG zu bedenken ist. Auch wenn die Förderung des eigenen Kindes „freiwillig“ und im Verhältnis zwischen Eltern und Kind konfliktlos abläuft, ist bei Erhalt von Förderungsleistungen zu beachten, dass auch behördlicherseits Ansprüche entstehen können.

 

Aufgrund der erheblichen Einzelfallabhängigkeit sollten zudem die persönlichen Neigungen und Befähigungen des Kindes während der Ausbildungszeit mit den Eltern erörtert werden, um insoweit beiden Seiten und Interessen gerecht zu werden.

 

Die Entscheidung zeigt zudem, dass auch auf den ersten Blick unterschiedlich anmutende Lehren und Studieninhalte gleichwohl einen engen Zusammenhang aufweisen können, der sich maßgeblich auf die Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Die fehlerhafte Würdigung der Vorinstanzen nahm der Senat zum Anlass, die Grundsätze zum Ausbildungsunterhalt, insbesondere aufgrund des sich zunehmend ändernden Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten, zusammenfassend darzulegen.

 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema, dann treten Sie gerne an uns heran.

 

 

Source: Archiv Przytulla