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Arbeitsrecht2021-01-27T22:09:28+01:00

Arbeitsrecht

Unter Arbeitsrecht versteht man alle Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln oder auf sie einwirken; seien dies Normen zum Vertragsverhältnis beider Seiten oder Bestimmungen zur betrieblichen oder tarifvertraglichen Situation der Beteiligten. Dabei gibt es in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig kein einheitliches Gesetzbuch, in dem alle diese verschiedenen Fragen zusammenfassend geregelt werden. Diese Vielfalt an ganz unterschiedlichen Themen wird in einer großen Anzahl von Gesetzen behandelt, wie z.B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Fortbildung – Ja, aber!

Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung Fortbildung – Ja, aber! Seit vielen Jahren beschäftigen Fortbildungs-Vereinbarungen das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob die entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen auch wirksam sind und der Arbeitnehmer dann tatsächlich bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses Zahlungen zu leisten hat. In diesem Jahr hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere Entscheidung verkündet, die die sehr weit gehenden Anforderungen an den Arbeitgeber noch einmal erhöht, wenn er das investierte Geld zurück haben will. I. Der Fall Die beklagte Arbeitnehmerin, die dann später einen Geldbetrag zurückzahlen sollte, war bei einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei vom 01.04.2014 bis 30.06.2020 als Buchhalterin beschäftigt. Die Parteien schlossen

Keine Privatsphäre mehr am Arbeitsplatz – die gefährliche Chatgruppe

  Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung Keine Privatsphäre mehr am Arbeitsplatz - die gefährliche Chatgruppe Das Bundesarbeitsgericht hatte im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens darüber zu entscheiden, ob stark beleidigende, rassistische, sexistische und/oder zur Gewalt aufstachelnde Äußerungen eines Arbeitnehmers in einer What´s-App-Gruppe mit anderen Arbeitnehmern einen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. I. Der Sachverhalt Der Arbeitnehmer gehörte seit 2014 einer What´s-App-Chatgruppe in seinem Betrieb an, in der sich auch andere Arbeitskollegen befanden. Neben rein privaten Themen in der Gruppe äußerte sich der Kläger – ebenso wie mindestens zwei weitere Beschäftigte – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a.

Big Brother is watching you: Videoüberwachung im Betrieb

  Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung Big Brother is watching you: Videoüberwachung im Betrieb In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (2 AZR 296/22) ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber Videoaufnahmen, auf denen Arbeitnehmer sichtbar sind, verwerten darf, um ein Fehlverhalten des Beschäftigten zu beweisen und darauf eine Kündigung zu stützen. I. Der Sachverhalt Die Beklagte warf ihrem Mitarbeiter (Kläger) vor, dass er das Betriebsgelände, welches er zunächst betreten hatte, dann wieder in der Absicht verlassen hatte, sich trotz dieser Abwesenheit vom Arbeitsplatz vergüten zu lassen. Nachdem die Zweifel über die Anwesenheit des Arbeitnehmers entstanden waren und die

Flexibilisierung der Arbeitszeit einmal anders:

  Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung Flexibilisierung der Arbeitszeit einmal anders: Beim Bundesarbeitsgericht lag im Verfahren 5 AZR 22/23 das Problem vor, wie bei einer Abrufarbeitszeit (Kapovaz) gem. § 12 TzBfG die Dauer der Arbeitszeit zu bestimmen sei. I. Sachverhalt Die Klägerin war mehr als ein Jahrzehnt bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde je nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichem Umfang zur Arbeit herangezogen, ohne dass eine feste Regelung hierzu vereinbart worden wäre. Aufgrund eines nachlassenden Umfanges der Arbeit wurde die Klägerin ab 2020 in einem verringertem Maße (bezogen auf die Vorjahre) für eine Arbeitsleistung herangezogen. Dann machte sie aber

Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für die Teilzeitarbeit

Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung   Wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für die Teilzeitarbeit   I. Der Sachverhalt   Der Kläger war als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Die Beklagte differenzierte bei den Vergütungen zwischen „hauptamtlichen“ und „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten, die jeweils im Bedarfsfalle eingesetzt wurden aber durchaus identische Tätigkeiten erbrachten, wobei allerdings die Teilzeitkräfte auch den Einsatz jeweils ablehnen konnten.   Die „hauptamtlichen“ Kräfte erhielten eine Stundenvergütung von 17,00 € brutto; die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten wurden lediglich mit 12,00 € brutto vergütet. Dabei war es so, dass die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten Wunschtermine für den Einsatz äußern konnten und die Beklagte

Das Bundesarbeitsgericht versetzt ins Ausland!

  Arbeitsrecht für Dortmund und Umgebung Das Bundesarbeitsgericht versetzt ins Ausland!     Mit einer Entscheidung vom 30. November 2022 (5 AZR 336/21) hat das Bundesarbeitsgericht die Befugnisse der Arbeitgeber im Bereich des Weisungsrechts nach § 106 GewO sehr großzügig behandelt und aller Voraussicht nach neue Maßstäbe, die deutlich über den konkreten Einzelfall hinausgehen, gesetzt:   1. Der Sachverhalt Der Kläger war seit Januar 2018 bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Sein Stationierungsort war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Kläger auch an anderen Orten stationiert werden könne. Aufgrund der Entscheidung, den Standort Flughafen Nürnberg Ende März

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Fritz-Martin Przytulla LL.M.
Fritz-Martin Przytulla LL.M.Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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