Der BGH hat sich mit seiner Entscheidung vom 10. Juli 2013, Az. XII ZB 297/12, mit der Frage beschäftigt, ob auch der betreuende Elternteil ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein kann. Nach Ausführungen des BGH kann auch der betreuende Elternteil als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht kommen, wenn er in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen, angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setze die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des nicht betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. Demnach könne die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre.

 

Wenn der betreuende Elternteil etwa über das dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfüge, nähere sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle, so hat es der Bundesgerichtshof ausgeführt, wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden.

 

Bitte beachten Sie, dass die Überprüfung, in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entlastet werden kann, vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der vorstehender Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen hat.

Source: Archiv Przytulla