Ausgangssituation:

Die Klägerin kaufte beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Restschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangte sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dabei lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes empfahl, zu Grunde. Diese werden regelmäßig von den gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufern angewandt; auch viele private Gebrauchtwagenverkäufer verwenden derartige Texte. Natürlich sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten der sie verwendenden Kraftfahrzeughändler abgefasst. Dabei werden auch die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln auf ein Jahr (gesetzlich: zwei Jahre) abgekürzt, wobei ein Vorbehalt gemacht wird, dass dies nicht für Ansprüche auf Schadenersatz gilt. Weitergehend wird aber auch der Haftungsmaßstab bei leichter Fahrlässigkeit nur auf wesentliche Pflichten reduziert.

 

Die Klägerin begehrte dann vor dem Amtsgericht Reparaturkosten, die ihr aufgrund des Korrosionsschadens entstanden waren. Nachdem sie in erster Instanz beim Amtsgericht gewonnen hatte, hatte die Berufung des beklagten Händlers beim Landgericht Erfolg. Der Bundesgerichtshof gab der Kundin mit folgender Begründung Recht.

 

Die Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14) erging dann zu Gunsten der Kundin. Das Gericht sah die allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen eines Verstoßes gegen das sog. „Transparenzgebot“ (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), nachdem Allgemeine Geschäftsbedingungen leicht verständlich sein müssen und verschachtelte und schwer erklärliche Regelungen keine Geltung haben, als unwirksam an. Der juristische Laie könne die widersprüchlichen Regelungen zum Schadenersatz wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers bei der sog. Nacherfüllung nicht verstehen und selbst nicht erkennen, ob dafür eine Frist von einem oder zwei Jahre gelte. Bei der Nacherfüllung geht es in § 439 BGB darum, dass der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes verlangen kann.

 

Praxistipp:

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch zwischen Kaufleuten – müssen die Regelungen aus sich selbst heraus erklärlich sein und nicht so abgefasst werden, dass man schlichtweg den Anwalt benötigt, um sie zu verstehen. Derartige, wie im vorliegenden Fall verzwickt abgefasste Regelungen sind unwirksam. Der Kunde – ob Kaufmann oder Privatperson – sollte sich dann nicht abschrecken lassen. Viele gewerbliche Anbieter verweisen auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, obwohl sie auch wissen, dass Derartiges unwirksam ist. In jedem Fall sollte man bei Regelungen, wo Nachteile oder finanzielle Schäden – wie bei jener Kundin, die die Reparaturkosten verlangte – Rat einholen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden häufig von der Rechtsprechung der Gerichte kritisch betrachtet und man hat in vielen Fällen Gelegenheit, diese ungünstigen Vertragspassagen aufzubrechen.

 

 

 

Source: Archiv Przytulla