Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der in § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz zum Ausdruck kommende Ausschluss der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 

Nach der aktuellen Rechtslage ist nämlich die Einzeladoption nach § 1741 Abs. 2 Satz BGB und die Stiefkindadoption gem. § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erlaubt. Verwehrt ist eingetragenen Lebenspartnern die gemeinschaftliche Adoption hingegen nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Sukzessivadoption gem. § 1742 BGB.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.02.2013 entschieden, dass das Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig ist. Verletzt sei nämlich das Recht des Kindes auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das von einem eingetragenen Lebenspartner adoptierte Kind könne von adoptionswilligen Lebenspartnern nicht adoptiert werden, während das leibliche Kind eines eingetragenen Lebenspartners von anderen adoptiert werden könne. Dem Kind wäre es verwehrt, einen zweiten rechtlichen Elternteil zu erhalten. Eine Kindeswohlgefährdung sei durch die Sukzessivadoption ausgeschlossen, weil bei jeder Adoption eine Einzelfallprüfung unter Kindeswohlgesichtspunkten zu erfolgen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Partner nicht bestehe, fehlen. Als weiterer Vorteil komme hinzu, dass bei Auflösung der Lebenspartnerschaft ermöglicht die Sukzessivadoption eine kindeswohldienliche Regelung des Sorgerechts ermögliche. Das Kind erwerbe zudem unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche und verliert hingegen keine Rechte bei einer Sukzessivadoption.

 

Dem Gesetzgeber wurde eingeräumt, bis zum 30.06.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin sei § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Aufgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.

 

BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11

Source: Archiv Przytulla