Das BAG hat mit Urteil vom 09.12.2015 (Az. 10 AZR 423/14) entschieden, dass Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage haben, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.

 

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Kläger ist als Lkw-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. In der Regel beginnt seine Arbeitszeit um 20:00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 06:00 Uhr. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Nachtzuschlag in Höhe von 11 % des Stundenlohns. Diesen Zuschlag hob der Arbeitgeber schrittweise auf zuletzt 20 % an. Der Kläger erhob Klage und begehrte die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % vom Stundenlohn zu zahlen bzw. einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen nur einen Anspruch in Höhe von 25 % festgestellt.

 

Das BAG hat dem Arbeitsgericht Recht gegeben und dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 30 % zugesprochen. Zur Begründung führte das BAG aus, dass sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag bzw. auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden haben. Dabei ging das BAG davon aus, dass regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Stundenlohn angemessen sei und bei Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst eine Reduzierung in Betracht komme, wenn spürbar eine geringere Arbeitsbelastung besteht. Bei besonderen Belastungen, wie z.B. bei Dauernachtarbeit, erhöhe sich dagegen der Zuschlag dann auf 30 %.

 

Fazit:

Der zu zahlende Nachtzuschlag sollte im Rahmen der Festlegung des Stundenlohnes berücksichtigt werden, da ein Nachtarbeitszuschlag auch dann zu zahlen ist, wenn ein erhöhter Stundenlohn bereits gezahlt wird. Der erhöhte Stundenlohn ist insoweit nicht anrechenbar, vielmehr ist der Nachtzuschlag gesondert zu leisten. Auch ist ein gezahlter Zuschlag in der Zeit z.B. von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr ebenfalls nicht anrechenbar.

 

Hinweis:

 

Zuschläge zum Arbeitslohn für Nachtarbeit werden grundsätzlich steuerlich begünstigt. Die Steuerbefreiung nach § 3 b EStG setzt die Zahlung des Zuschlags neben dem laufenden Grundlohn voraus. Es ist also nicht möglich, ein einheitliches Gehalt nur rechnerisch in Grundlohn und Zuschläge aufzuteilen.

Zuschläge zum Arbeitslohn für Nachtarbeit sind zudem grundsätzlich teilwiese sozialversicherungsfrei (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Source: Archiv Przytulla