In den Tageszeitungen der letzten Woche wurde ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 – erwähnt, in dem der BGH feststellte, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse unwirksam seien, wonach das Kreditinstitut zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung beim Tode des Kunden von dem jeweiligen Anspruchsteller einen Erbschein verlangen könne. Vielfach wurde das Urteil dahingehend (miss-)verstanden, als benötige man im Rechtsverkehr den Erbschein gar nicht mehr, wenn es um den Nachlass eines Verstorbenen geht.

 

Ist damit der Erbschein „tot“? Braucht man nach dem Ableben eines Erblassers dieses Dokument gar nicht mehr, um die eigenen Ansprüche als Erbe, Miterbe oder sonstig Berechtigter durchzusetzen?

 

Jede „Deutung“ dieses Urteils des Bundesgerichtshofes wäre unzutreffend vielmehr ist Folgendes zu beachten:

 

1.

Hierbei ging es im entschiedenen Falle nur um die Frage, ob in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Derartiges routinegemäß und ohne Überprüfung des Einzelfalles verlangt werden könne.

 

Der Bundesgerichtshof hat nur geäußert, dass in derartigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen ja die Gerechtigkeitsmaßstäbe für Formularverträge nach dem §§ 305 ff. BGB berücksichtigt werden müssen, nicht in dieser Form generalisierend der Erbschein verlangt werden könne. Der Bundesgerichtshof hat die betreffende Sparkasse darauf aufmerksam gemacht, dass in zweifelsfreien Fällen, wo durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag die Erbfolge auch ohne jeden Zweifel (!) belegt werden könne, zusätzlich ein Erbschein nicht verlangt werden dürfe.

 

2.

Dies setzt aber voraus, dass eine derartige, notarielle Urkunde tatsächlich auch vorhanden ist. Geht es aber um einen Fall der sog. gesetzlichen Erbfolge ohne notarielles Testament kann jeder, der als Schuldner des Nachlasses in Anspruch genommen wird, darauf bestehen, einen Erbschein vorgelegt zu erhalten; so auch ein Kreditinstitut bei Zweifeln.

 

Insoweit weist der Bundesgerichtshof noch einmal eindeutig auf den Sinn und die Bedeutung des notariellen Testaments hin. Gerade eine derartige Urkunde, die durch einen Fachmann formuliert wurde und alle rechtlichen Begriffe in korrekter Form nach entsprechendem Gespräch mit den Rechtsuchenden beinhaltet, ist eine Gewähr für die richtige Ordnung des Nachlasses. Die dabei anfallenden Gebühren sind in aller Regel sehr viel geringer als die Kosten eines nachfolgenden Streites wegen einer unklaren Rechtslage. Im Übrigen darf man einfach nicht vergessen, dass die Entscheidung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergangen ist. Wer – anders als eine Bank mit eigener, juristischer Kompetenz – den Nachweis für die Berechtigung zu einem Nachlass haben will, kann natürlich stets verlangen, dass der Erbschein vorgelegt wird. Insoweit ist der Erbschein das amtliche, authentische Zeugnis des Nachlassgerichtes, das jemand zum Erben (ggf. auch Miterben mit einer entsprechenden Quote) berufen ist. Dabei ist zu bedenken, dass etwa auch in Rechtsverkehr mit dem Ausland in aller Regel die Vorlage eines Erbscheins bei ausländischen Rechtstellungen erforderlich ist. Der Erbschein hat also keinesfalls ausgedient. Vielmehr bleibt er auch in aller Regel notwendig. Zudem weißt der BGH auf die Wichtigkeit notariell beurkundeter Testamente/Erbverträge hin.

 

gez. F.-M. Przytulla LL.M.   

Source: Archiv Przytulla