Das OLG Hamm (dort der Senat für Bußgeldsachen) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.01.2015 (1 RBs 232/14) klargestellt, welche Art der Nutzung eines Mobilfunkgerätes unter das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO fällt. Nach § 23 Abs. 1 a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen, oder halten muss. Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt nur dann, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

 

Unstreitig ist, dass von diesen Verbot in jedem Fall das Telefonieren am Handy erfasst ist. Den Sachverhalt, den jedoch das OLG Hamm aufzuklären hatte, betraf nicht die Nutzung des Handys als Sprechgerät, sondern den kurzen Blick auf das Handy bei Nutzung des Handys als Navigationssystem.

 

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefones dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO unterfällt. Dieser ist generell auf jede, neben dem Telefonieren, bestimmungsgemäße Nutzung des Handys anwendbar. Rechtsgedanke dahinter ist, dass § 23 Abs. 1 a StVO gewährleisten soll, dass der Fahrzeugführer bei Führen eines Kraftfahrzeuges stets beide Hände frei hat, um seinen Pflichten als Fahrzeugführer nachzukommen. Dies bedeutet, dass jegliche Nutzung eines Handys, bei welcher der Fahrzeugführer dieses in den Händen halten muss, von dem Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO erfasst ist.

 

Für die Praxis hat das OLG Hamm damit klargestellt, dass sich ein Fahrzeugführer nicht damit herausreden kann, dass er nur kurz auf sein Mobilfunkgerät geguckt hat, während er dieses als Navigationssystem genutzt habe. Nicht entschieden hat das OLG Hamm, ob die Nutzung eines Handys als Navigationssystem dann zulässig ist, wenn das Handy nicht in den Händen gehalten, sondern z.B. auf dem Beifahrersitz liegt. Berücksichtigt man den vom OLG Hamm herausgearbeiteten Schutzzweck der Norm, nämlich dass der Fahrer beide Hände zum Erfüllen der Fahraufgabe frei haben soll, kann durchaus vertreten werden, dass eine Nutzung als Navigationsgerät unter Liegenlassen des Handys im Pkw nicht erfasst ist. Dies entspräche auch der Regelung, dass die Nutzung eines Handys mittels Freisprechanlage gestattet ist.

 

Source: Archiv Przytulla