Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02.02.2015 (14 UF 135/14) bestätigt, dass es zulässig ist, wenn ein Patient, der sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen muss, eine Begleitperson zu der Untersuchung mitbringt.

 

Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der verfahrensbeteiligte Kindesvater hat eine Umgangsregelung mit seinen minderjährigen Kindern erstrebt. Der Senat hat eine psychologische Begutachtung angeordnet, wobei der Kindesvater bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Neutralität des beauftragten Sachverständigen beanstandet und diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der Befangenheitsantrag wurde damals zurückgewiesen. Der Kindesvater hatte daher nun im Berufungsverfahren das Ansinnen, dass das Gespräch mit dem Sachverständigen entweder aufgezeichnet wird, oder aber eine Begleitperson zu dem Gespräch mitgebracht werden kann. Dies hat der Sachverständige verweigert.

 

Der Senat hat klargestellt, dass es den Interessen des Untersuchungspflichtigen entspricht, eine Begleitperson bei einem durchzuführenden Explorationsgespräch dabei zu haben. Dies deshalb, da ein zu Begutachtender sonst keine Möglichkeit hat, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Begleitperson in keiner Weise durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen in die Untersuchung einmischt. Vielmehr ist nur sicherzustellen, dass die Begleitperson in Hörweite an dem Explorationsgespräch teilnehmen kann. Darüber hinaus bestätigt der Senat, dass auch eine Tonaufzeichnung des Gespräches zwischen dem Sachverständigen und dem zu Begutachtenden zulässig ist.

 

Praxistipp:

Die Entscheidung des OLG Hamm ist deshalb wichtig, da in einer Vielzahl von Verfahren, insbesondere wenn es um eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls geht, Gutachten vom Gericht in Auftrag gegeben werden, zu deren Erstellung Gespräche stattfinden, bei denen sich der zu Begutachtende allein mit dem Sachverständigen in einem Raum befindet. Wie der Senat ausführt, ist es abstrakt durchaus denkbar, dass auch dem Sachverständigen mal Wahrnehmungsfehler unterlaufen. Wäre der zu Begutachtende nicht berechtigt, eine Begleitperson mitzunehmen oder aber eine Aufnahme der Gespräche zu fordern, hätte er letzten Endes nie die Möglichkeit, dem Sachverständigen tatsächlich einen Fehler vorzuwerfen und diesen zu belegen.

 

Die Entscheidung des OLG stärkt daher die Rechte des zu Begutachtenden und dessen Rechtssicherheit, dass er im Notfall effektiven Rechtsschutz erlangen kann, erheblich.

 

 

Source: Archiv Przytulla