Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.06.2015 (II R 39/13) Grundsätze zu einem Anspruch auf Steuerbefreiung bei Selbstnutzung eines ererbten Hauses aufgestellt. Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger und seine Schwester haben ihren verstorbenen Vater Ende 2010 jeweils zur Hälfte beerbt. Zu der Erbmasse zählte auch ein Mehrfamilienhaus, dessen eine Wohnung der Erblasser zu Lebzeiten selber bewohnt und im Übrigen fremdvermietet hat. In die von dem Erblasser zu Lebzeiten bewohnte Wohnung ist der Kläger Ende 2011 mit seiner Familie eingezogen. Im März 2012 haben die Miterben die Erbauseinandersetzung so gestaltet, dass der Kläger das Alleineigentum an dem gesamten Haus übertragen bekommen hat. Das Finanzamt hat dem Kläger für die Selbstnutzung des Hauses zwar eine Steuerbefreiung gewährt, diese aber nur anteilig entsprechend dem Erbteil des Klägers. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewendet und völlige Steuerbefreiung beantragt.

 

Der Bundefinanzhof hat bestätigt, dass die Steuerbefreiung in einem Fall wie dem vorliegenden in vollem Umfang zu gewähren sei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Selbstnutzung innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Die Selbstnutzung innerhalb angemessener Zeit hat der Bundesfinanzhof hier mit dem Einzug innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall bejaht. Allerdings stellt der Bundesfinanzhof klar, dass bei einer Bestimmung zur Selbstnutzung erst mehrere Monate nach dem Erbfall der Erbe darlegen müsse, dass berechtigte Gründe für die so spät erfolgte Bestimmung zur Selbstnutzung bestehen. Sind Umstände vorgetragen und belegt, die eine berechtigte erst später erfolgte Bestimmung zur Selbstnutzung bejahen lassen, ist eine Steuerbefreiung in vollem Umfang zu gewähren. Maßgeblich ist in jedem Fall allein der Zeitpunkt der Bestimmung zur Selbstnutzung. Auf den Zeitpunkt, wann die Erbauseinandersetzung erfolgt ist, ist dagegen nicht abzustellen.

 

Fazit: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist von relevanter Bedeutung für Erbengemeinschaften, die Häuser erben, bei denen sich die Frage stellt, ob einer der Miterben das Haus alleine erhält und selber nutzt. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Selbstnutzung des zur Erbmasse gehörenden Hauses schnellstmöglich beim Finanzamt anzuzeigen, da in einem solchen Fall ein Anspruch auf Steuerbefreiung in vollem Umfang besteht.

 

Source: Archiv Przytulla