Das niedersächsische Finanzgericht hat in einer Entscheidung vom 18.02.2015 (3 K 297/14) die Auffassung vertreten, die von dem Steuerpflichtigen in seiner Einkommenssteuererklärung 2013 geltend gemachten Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien; d. h. diese könnten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Insoweit hatte bereits das Finanzamt den Abzug unter Hinweis auf die inzwischen erfolge Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz abgelehnt. Das Finanzgericht Hannover vertrat die Auffassung, dass die Scheidung unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verhältnisse des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr sei. Hierbei berief es sich auf Zahlenmaterial des statistischen Bundesamtes.

 

Das Finanzgericht Hannover weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichtes Neustadt vom 16.10.2014 (4 K 1976/14 – Revision eingelegt: VI R 66/14) ab. Auch das hier für uns im Bereich Westfalen zuständige FG Münster hat im Sinne der Steuerpflichtigen (und Geschiedenen) am 21.11.2014 (4 K 1829/14 E – Revision eingelegt: XI R 81/14) entschieden.

 

Praxistipp von Rechtsanwalt und Notar F.-M. Przytulla, LL.M.:

 

Insoweit rate ich dringend, die entsprechenden Scheidungskosten stets geltend zu machen und sich auf die Rechtsprechung des hier zuständigen FG Münster zu berufen; auch wenn die Finanzverwaltung – wie die beiden Revisionen zum BFH zeigen – anderer Auffassung ist. Zudem sollte man mit dem Anwalt über die Abrechnung sprechen. Da es nach § 33 EStG einen bestimmten Satz der zumutbaren, nicht absetzungsfähigen außergewöhnlichen Belastung gibt, ist insoweit eine gemeinschaftliche, kluge Vorgehensweise im Rahmen des Zulässigen geboten.

 

Source: Archiv Przytulla