Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.04.2012, XII ZR 66/10, entschieden, dass für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhalts für das minderjährige Kind maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt. Die Abfindung bleibt unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn der Pflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein vergleichbares Einkommen gewährleistet. Die Gleichstellung des Kindes- mit dem Ehegattenunterhalt ist damit zu be-gründen, dass Kinder noch keine eigene wirtschaftliche Lebensstellung erreicht haben und daher ihre Lebensstellung von dieser der Eltern ableiten.

Source: Archiv Przytulla