Die Berufsfindung ist kein leichter Weg für junge Menschen. Die bekannte Situation, dass der Ausbildungs- oder Berufseinstieg des Kindes zunächst durch Praktika verzögert wird, schlägt jetzt auch im Unterhaltsrecht durch.

 

Vielfach wird übersehen, dass der Pflicht der Eltern, dem Kind eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die Obliegenheit des Kindes gegenüber steht, die betreffende Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu jetzt in einer Entscheidung vom 3. 6. 2013 festgestellt, dass das Kind seinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verlieren kann, wenn es diese Obliegenheit verletzt. Führt der Sohn oder die Tochter also die von den Eltern finanzierte Ausbildung nicht planvoll und zielstrebig durch, z.B. durch Bummelei oder Faulheit, muss er/sie sich darauf verweisen lassen, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Eltern müssen dann nicht weiter für die Ausbildung aufkommen.

 

Das Gericht hat aber auch betont, dass Sohn oder Tochter mit schwachen Schulabgangszeugnisse verstärkt darauf angewiesen sein können, Motivation und Interesse an einem Berufsbild erst durch praktische Tätigkeit und Praktika zu erlangen. Daher kann es je nach den Einzelfallumständen durchaus gerechtfertigt sein, wenn Sohn/Tochter erst z.B. vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder ähnliches durchläuft und anschließend den Ausbildungsunterhalt von den Eltern verlangt.

 

Urteil vom 3. Juni 2013 – Az. XII ZB 120/12

Source: Archiv Przytulla