1.

Mit einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 22.09.2015 – Az.: 9 AZR 170/14 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsrecht in einem weiteren wichtigen Punkt geändert.

Das BAG hatte bisher die Ansicht vertreten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch, der entsteht, wenn der zustehende Jahresurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wegen Krankheit nicht innerhalb des Kalenderjahres oder innerhalb des Übertragungszeitraumes genommen werden kann, nicht vererbbar sei, d.h. mit dem Tod des Arbeitnehmers verfalle.

Hieran hält das BAG ausdrücklich nicht mehr fest:

Mit dem Urteil vom 22.09.2015 hat es vielmehr klargestellt, dass der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers gem. § 1922 BGB auf die Erben übergeht. Es hat dies damit begründet, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch sei, der weder von der Erfüllbarkeit noch der Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruches selbst abhänge.

2.

Rechtlich noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob sich ein bestehender Urlaubsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt und damit auf dessen Erben übergeht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat diese Frage bereits im Jahre 2014 (U.v. 12.06.2014  – Rs. C-118/13) dahingehend entschieden, dass sich beim Tode des Arbeitnehmers der Anspruch auf Resturlaub in einen Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung umwandele.

Dem hat sich bereits das ArbG Berlin mit Urteil vom 07.10.2015 (Az.: 56 Ca 10968/15) mit folgender Begründung angeschlossen:

Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Diese Voraussetzungen seien bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem EuGH durch Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13) erfolgten Auslegung. Der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen.

3.

Die aufgrund verschiedener Entscheidungen des EuGH und des BAG derzeit unübersichtliche Rechtslage bezüglich des Urlaubs, der Übertragbarkeit des Urlaubs sowie des Urlaubsabgeltungsanspruchs stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

 

3.1

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, d.h. Urlaub, der nicht bis zum 31.12. genommen wird, verfällt grundsätzlich (§ 7 Abs. 3 BurlG).

3.2

Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr ist einerseits unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BurlG (dringende betriebliche oder persönliche Gründe) und nur bis zum 31.03. des Folgejahres möglich.

Durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag  kann die Übertragungsfrist verlängert werden (z.B. bis zum 31.05.).

3.3

Der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 BurlG und der Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 SGB IX verfallen allerdings nicht, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende der Übertragungsfrist angetreten werden konnten (Urteile des BAG vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 u. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09).

 

Dies bedeutet:

Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann im vollen Umfang, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wegen einer Erkrankung keine Arbeitsleistung erbracht hat.

Ein Verfall dieses Anspruchs tritt am Ende des Kalenderjahrs bzw. am 31.3. des Folgejahrs nicht ein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen einer Erkrankung während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon nicht in Anspruch nehmen konnte.
Der Verfall tritt aufgrund  unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 S. 3 BurlG erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres ein.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht für den Arbeitnehmer auch dann ein Anspruch auf Abgeltung des (angesammelten) Urlaubs, wenn er weiter arbeitsunfähig erkrankt ist.

 

3.4.

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht neben den o.g. Sachverhalten weiterhin auch dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht innerhalb des Übertragungszeitraumes angetreten werden konnte (§ 7 Abs. 4 BurlG).

 

3.5

Der nach den obigen Regelungen bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nach der oben besprochenen Entscheidung des BAG beim Tode des Arbeitnehmers auf die Erben über.

 

3.6

Ob ein Resturlaubsanspruch sich mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch verwandelt, der wiederum auf die Erben des Arbeitnehmers übergeht, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden.

 

Hinweis:

Gegen das o.g. Urteil des ArbG Berlin kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Insofern bildet diese Entscheidung eventuell den Ausgangspunkt dafür, die Rechtsprechung des BAG notgedrungen den europäischen Vorgaben anzupassen.

 Insoweit ist zu befürchten, dass das BAG künftig den Fortbestand des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung auch im Fall des Todes des Arbeitnehmers und damit seine Vererbbarkeit wegen der europarechtlichen Vorgaben durch den EuGH anerkennen wird (muss).  

Solange eine Entscheidung des BAG zu dieser Frage noch nicht vorliegt, sollten Forderungen von Erben auf Auszahlung eines Resturlaubs nach dem Tode des Arbeitnehmers auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BAG abgelehnt werden.

Source: Archiv Przytulla