Der Bundesgerichtshof hat sich am 25.03.2015 in drei Fällen (Aktenzeichen (VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14) mit der Frage der Verbrauchereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft befasst.

 

Ausgangspunkt der Entscheidungen des BGH war die Frage, ob Preisanpassungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Strom- und Gaslieferungsunternehmen gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam sind, oder aber aufgrund einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Voraussetzung für eine Überprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB, insbesondere für die besonderen Wertungsverbote der §§ 308, 309 BGB ist jedoch, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Strom- und Gaslieferungsunternehmens gegenüber einem Verbraucher verwendet werden. Entscheidende Frage war daher vorliegend, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

 

Der BGH bejaht die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft. So sieht der BGH es als wesentlich an, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden, natürlichen Personen einem Verbraucher gleichzustellen ist. Dies in jedem Fall dann, wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen, noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

 

Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass auch die Verwaltung durch eine gewerbliche Hausverwaltung an der Eigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher nichts ändert, da es für die Abgrenzung von unternehmerischen und privaten Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB stets auf die Person des Vertretenen (also hier der Wohnungseigentümergemeinschaft) ankommt.

 

Die Entscheidung des BGHs hat zur Folge, dass lediglich in absoluten Ausnahmefällen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich die Unternehmereigenschaft bejaht werden kann. Der Regelfall der Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Zusammenschluss von Privatpersonen, die Rechtsgeschäfte für die Wohnungseigentümergemeinschaft gerade nicht zu gewerblichen Zwecken vornehmen. Für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Rechtsprechung des BGH eine deutliche Stärkung ihrer Rechtsposition zur Folge. Da nunmehr sämtliche den Verbraucher schützenden Rechtsvorschriften auch auf die Wohnungseigentümergemeinschaft anwendbar sind, steht diese im Rechtsverkehr deutlich besser da.

 

Source: Archiv Przytulla