Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.03.2015 (I-1 U 42/14) seine Rechtsprechung zu der Problematik „Mietwagenkosten“ dahingehend präzisiert, dass es nunmehr die „Fraunhofer- Liste“ als taugliche Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifes für die Anmietung eines Unfallersatzwagens erachtet.

 

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt folgende Problematik zugrunde:

 

Häufig ist ein Unfallgeschädigter darauf angewiesen, nach einem Verkehrsunfall aufgrund einer schwerwiegenden Beschädigung seines Pkw ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Versicherungen sind schon vor Jahren der Praxis vieler Mietwagenunternehmen, in einem solchen Fall völlig überhöhte Unfallersatztarife abzurechnen, entgegengetreten. Des Weiteren hat sich im Rahmen der Regulierung durch Versicherungsunternehmen bundesweit ein großer Streitpunkt in der Rechtsprechung entwickelt, nämlich nach welchen Schätzungsgrundlagen die Gerichte die Angemessenheit und Üblichkeit eines Mietwagentarifes schätzen können.

 

Zunächst haben viele Gerichte diesbezüglich auf die „Schwacke“-Liste abgestellt. Hierbei handelt es sich um eine Umfrage des Schwacke-Instituts, welches die Mietwagenanbieter anruft und deren Mietwagenpreise erfragt. Dem gegenüber wurde irgendwann die „Fraunhofer“-Liste erstellt. Bei der Fraunhofer-Liste handelt es sich um eine Umfrage des Fraunhofer-Instituts, wobei dieses im Gegensatz zur Schwacke-Liste eine anonyme Marktabfrage tätigt und so die Mietwagenpreise ermittelt. Über viele Jahre und ohne eine klärende Rechtsprechung des BGH herbeiführen zu können, haben die einzelnen Gerichte verschiedene Auffassungen vertreten. Manche haben die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nur anhand der „Schwacke“-Liste und andere allein anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels geschätzt. Wieder andere Oberlandesgerichte sind dazu übergegangen, aus beiden Listen einen Mittelwert zu bilden, anhand dessen sie die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten geschätzt haben.

 

In der nunmehr ergangenen Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt dieses klar, dass es –für den Bezirk des Oberlandesgerichtes Düsseldorf – den „Fraunhofer“-Marktpreisspiegel als vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der Normaltarife für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der Schadensberechnung erklärt. Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass einer Schadensschätzung anhand einer einzelnen Liste der Vorzug gegenüber einer Schätzung anhand eines Mittelwertes aus zwei verschiedenen Listen zu geben ist. Zur Begründung, warum sich das OLG Düsseldorf nunmehr bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel richtet, führt dieses aus, dass es die anonymen Marktabfragen für deutlich realitätsnäher hält, als die vom Schwacke-Institut in offener Anfrage ermittelten Preise. Dies beruht darauf, dass die Marktabfrage des Fraunhofer-Institutes einer „realen“ Anmietsituation entspricht. Dem gegenüber wissen die Mietwagenunternehmen, dass sie es bei Abfrage ihrer Preise zur Fertigung der Schwacke-Liste in der Hand haben, durch Angabe höherer Tarife die Werte in dieser Liste ebenfalls zu erhöhen.

 

Das Urteil des OLG Düsseldorf wird zumindest im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf nunmehr für eine klare Positionierung in der Rechtsprechung sorgen. Für die Praxis ist dies relevant, da die Kunden bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen noch mehr darauf achten müssen, dass ihnen keine überteuerten Ersatzfahrzeuge angeboten werden. Ansonsten trägt der Kunde das Risiko, dass die Mietwagenkosten von einer eintrittspflichtigen Versicherung gegebenenfalls nur zum Teil übernommen werden. Das für uns zuständige OLG Hamm hat eine derart eindeutige Rechtsprechung noch nicht getroffen. Vielmehr hat das OLG Hamm es bislang für zulässig erklärt, den Mittelwert aus beiden Listen als Vergleichsbasis heranzuziehen.

 

Source: Archiv Przytulla