Rückwärtsfahren kann teuer werden!

Im Straßenverkehrsrecht gibt es laufend Urteile zu Unfallhergängen. Nun hat der Bundesgerichtshof aber eine wichtige Frage grundsätzlich und klar geklärt.

I.

Der Sachverhalt

Ein Mann fuhr rückwärts in einem Bogen von einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße. Sein Auto stieß mit einem anderen Wagen zusammen, dessen Fahrerin gerade einige Meter rückwärts entgegen der Fahrtrichtung fuhr. Sie wollte einem weiteren Auto platzmachen, das aus einer Parklücke fuhr und dann dort selbst parkte. Der Pkw des Mannes wurde bei dem Unfall beschädigt und er wollte eine höhere Haftungsquote zu seinen Gunsten, als von der Versicherung freiwillig gezahlt durch den entsprechenden Prozess erlangen.

II.

Sichtweise des BGH

Nachdem die Vorinstanzen unterschiedlich geurteilt hatten, kam der Bundesgerichtshof zu einer anderen und glücklicherweise auch klaren Beurteilung.

In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für ein nur kurzzeitiges Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Dabei kann man sich auch nicht darauf berufen, man habe eine freie oder frei werdende Parklücke erspäht und diese nutzen wollen. Ausnahmen gibt es nur für ein unmittelbares Rückwärtseinparken (man hat also vorher die Einbahnstraße in richtiger Fahrtrichtung benutzt) oder ein Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße. Ansonsten ist das Rückwärtsfahren untersagt. Dabei hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass derjenige, der die Einbahnstraße befährt, grundsätzlich nicht mit einem entgegenkommenden Pkw entgegen der Fahrtrichtung rechnen müsse (VI ZR 287/22).

III.

Fazit:

Das Urteil gilt nicht nur für das normale Befahren der Straße und einer Unfallkollision. Man muss auch daran denken, dass dadurch ggf. diese Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußen belegt werden kann.

Auch der Ärger über eine dann verlorengehende Parklücke ist kein Grund, von dieser neuen, festen Regel abzuweichen. Dann wird man leider weitersuchen müssen.

Dortmund, den 01.12.2023

Fritz-Martin Przytulla LL.M.

Rechtsanwalt