Störung der Geschäftsgrundlage als Grund für einen einseitigen Widerruf der Versorgungszusage
Störung der Geschäftsgrundlage als Grund für einen einseitigen Widerruf der Versorgungszusage I. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage befassen müssen, ob die Änderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen die Anpassung von Versor-gungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt (Urteil vom 08.12.2020 – 3 AZR 64/19 - ). II. Sachverhalt Der verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt im Jahre 1976 eine Ruhegeldzusage mit Hinterbliebenenversorgung. Die Zusage enthielt eine An-passungsregel, wonach die Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der maßgeblichen Tarifgehälter anzupassen seien. Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen bis 2016 an die Klägerin als Bezieherin einer Witwenrente weiter. Im Juli 2016 teilte die