Frau Rechtsanwältin Brauhardt informiert Sie über eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2014, Aktenzeichen VIII ZR 154/14

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Kündigung des Vermieters eines bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht erhobenen Eigenbedarfs keinen Rechtsmissbrauch darstellt und damit wirksam ist.

 

Dieser Entscheidung liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Beteiligten schlossen unter dem 14. April 2011 einen unbefristeten Mietvertrag für eine Zweizimmerwohnung, welche durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs zum 31.05.2013 gekündigt wurde, mit der Begründung, dass seine zwanzig Jahre alte Tochter nach ihrem Auslandsaufenthalt, nach dem Abitur, nun eine Beschäftigung nebst berufsbegleitenden Studium aufnehmen werde. Der Mieter hat dieser Kündigung widersprochen, da der Eigenbedarf für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages vorhersehbar gewesen sein soll.

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass die Kündigung nicht wegen Rechtsmissbrauch unwirksam ist, da ein Rechtsmissbrauch nicht vorliege, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar erkennbar, aber zum Zeitpunkt des Mietvertragesabschluss noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden ist.

 

Insbesondere sei der Vermieter nicht verpflichtet, zukünftig auch beim Anbieten eines Mietvertrages über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse aufzuklären, da eine solche Mitteilung des Lebensplanes die verfassungsrechtlichen Freiheit über die Verwendung des Eigentums einschränken bzw. missachten würde.

Source: Archiv Przytulla