Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2015 (V ZR 110/14) und mit Urteil vom 18.02.2015 (VIII ZR 186/14) wesentliche Grundsätze über das Recht in einer Mietwohnung, bzw. auf einem zu der Mietwohnung zugehörigen Balkon zu rauchen, festgelegt. Beiden Fällen des BGH lagen Sachverhalte zugrunde, in denen Mieter in einem Mehrfamilienhaus beanstandet haben, durch das Rauchen von Mietmietern belästigt zu werden. In dem Urteil des BGH vom 16.01.2015 hat sich die Beschwerde gegen im Erdgeschoss wohnende Mieter gerichtet, da diese auf dem Balkon mehrfach täglich geraucht haben, wodurch sich die darüber wohnenden Nichtraucher gestört gefühlt haben. In dem Urteil vom 18.02.2015 ging es um die Kündigung, die einem Mieter gegenüber ausgesprochen worden ist, da dieser in seiner Mietwohnung ohne zu lüften derart viel geraucht hat, dass die Mietmieter im Treppenhaus durch den Zigarettengeruch belästigt worden sind.

 

Der BGH hat in beiden Urteil noch einmal grundlegend festgestellt, dass der Mieter gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sogenannte Immissionen (dazu gehört auch Zigarettenrauch) stört, einen Unterlassungsanspruch hat. Zwar stellt das Rauchen in einer Mietwohnung grundsätzlich den vertragsgemäßen Mietgebrauch der Mietwohnung dar, kann aber gegenüber Dritten Störungen durch das Rauchen nicht rechtfertigen.

 

Allerdings macht der BGH auch deutlich, dass ein Abwehranspruch nur dann in Betracht kommt, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen wesentlich sind. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, wozu es einer umfassenden Beweisaufnahme über den Umfang der Störung bedarf. Daher hat der BGH in beiden Fällen nicht selber entschieden, sondern die Verfahren an die zuständigen Berufungsinstanzen zurückverwiesen.

 

Als Praxistipp ist aus den Entscheidungen des BGH mitzunehmen, dass Vermieter, die einem Mieter wegen durch Rauchen verursachter Belästigungen kündigen wollen, in jedem Fall darlegen und beweisen müssen, dass durch den Tabakrauch eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitmieter und der Mietsache vorliegt. Umgekehrt bedeutet dies für Mieter, die selber rauchen, dass diese auch Rücksichtnahmepflichten gegenüber ihren Mitmietern haben, die es zu beachten gilt. Letzten Endes wird es stets eine Einzelfallentscheidung bleiben, ob bei Störungen durch Zigarettenrauch eine Kündigung/ ein Anspruch auf Unterlassung tatsächlich möglich ist/ besteht, oder aber eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Source: Archiv Przytulla