Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.04.2015, Az.: 28 Ca 2405/15 entschieden, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam ist. Diese Entscheidung ist nicht überraschend.

 

Hintergrund war folgender Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war in Berlin als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden beschäftigt und erhielt dafür eine monatliche Vergütung in Höhe von 315,00 €. Dies entspricht einem Stundenlohn von 5,19 €. Der Arbeitnehmer forderte den Arbeitgeber auf, ihm den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € zu zahlen. Der Arbeitgeber bot daraufhin eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 € an, welches einem Stundenlohn von nunmehr 10,15 € entsprach. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab, worauf der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach.

 

Entscheidung des Gerichts:

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies war hier der Fall. Der Kläger hat in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert und wurde daraufhin gekündigt. Eine derartige Kündigung ist nach Ansicht des Gerichts unwirksam.

 

Praxistipp:

Der Arbeitgeber sollte zwingend den Ausspruch einer Kündigung als Reaktion auf die Forderung des Arbeitnehmers ihm den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen verzichten. Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich gut vorzubereiten. Diesbezüglich sollte bereits im Vorhinein eine anwaltliche Beratung erfolgen.  
Auch für den Arbeitnehmer besteht Beratungsbedarf, sofern ihm Angebote seitens des Arbeitgebers unterbreitet werden, die dem gesetzlichen Mindestlohn nicht entsprechen oder ihn umgehen sollen.

Source: Archiv Przytulla