Der für das Bankenrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichthofes in Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.05.2015 (XI ZR 214/14) entschieden, dass Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse zum Recht der ordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung gegenüber einem Verbraucher unwirksam sind, wenn in diesen nicht klargestellt ist, dass eine ordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zulässig ist.

 

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Sparkasse hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ordentlichen Kündigungsrecht folgende Klause verwendet:

 

„Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

 

Ein Verbraucherschutzverband hat auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel geklagt, da er in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Sparkassenkunden als Verbraucher gesehen hat.

 

Der Bundegerichtshof hat die Auffassung des klagenden Verbraucherschutzverbundes bestätigt und eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, welchem gegenüber diese Klausel verwendet wird bejaht. So erachtet der BGH die Klausel als intransparent, da die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts einem Verbraucher den Zugang zu Ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerechten Grund versagen dürfen. Entsprechend kann auch die Kündigung eines mit der Sparkasse geschlossenen Vertrages seitens der Sparkasse nur bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes erfolgen. Dies wird jedoch in der oben zitierten Klausel nicht deutlich, da sich aus der Formulierung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ dem Verbraucher gerade nicht erschließt, dass eine Kündigung durch einen sachgerechten Grund gerechtfertigt sein muss. Die Intransparenz der oben zitierten Formulierung stellt laut Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, sodass er die Klausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB als unwirksam erachtet.

Source: Archiv Przytulla