Mit seinem Urteil vom 09. Oktober 2013, Aktenzeichen: XII ZR 125/12, beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Zugewinnausgleich wegen ungewöhnlich langer Trennungszeit ausgeschlossen werden kann.
Der BGH führt aus, dass das ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne des § 1381 BGB erscheine, unterläge grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Der Zugewinnausgleich solle nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. § 1381 BGB ermögliche eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruches ergeben können. Ob und wann dies der Fall sein könne, hat der Gesetzgeber durch die Beispiele in Abs. 2 der Vorschrift näher verdeutlicht. Sie betreffen insbesondere die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus. Im Hinblick darauf, habe der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall bejaht, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspflichtige sein Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte. Nach seiner Auffassung fehlte in diesem Fall jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft (BGH-Urteil vom 06.02.2002, XII ZR 213/00).
Der Bundesgerichtshof führt in seiner aktuellen Entscheidung aus, dass wenn die Parteien keine vollständige wirtschaftliche Trennung herbeigeführt haben, sich steuerlich trotz Trennungszeit weiterhin haben gemeinsam veranlagen lassen und der Ehemann an die Ehefrau durch Zahlung von Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin teilhaben lässt, rechtfertige es nicht, den Zugewinnausgleich wegen einer ungewöhnlichen langen Trennungszeit gem. § 1381 BGB auszuschließen. Der BGH führt in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass allein die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht rechtfertige. Nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB falle die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfinde. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eingetreten sind, seien deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen.
Source: Archiv Przytulla