Familienrecht

Familienrecht2020-06-28T22:14:29+02:00

Familienrecht

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse von Personen, welche durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind, einschließlich der sich aus diesem Verhältnis ergebenden Folgen. Rechtliche Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft gehören – als außerhalb der Verwandtschaft stehende Vertretungsinstitutionen – ebenfalls zu diesem Rechtsgebiet. Entscheidungen auf diesem Gebiet, insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen von familiären Auseinandersetzungen, können gravierend sein. Deshalb ist es für Sie wichtig, eine fachkundige Spezialistin an Ihrer Seite zu haben, die Sie von Anfang an professionell berät und vertritt.

Unsere Tätigkeit liegt in der Bearbeitung folgender Bereiche:

  • Adoption
  • Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
  • Elternunterhalt
  • Gestaltung und Überprüfung von Eheverträgen
  • Gestaltung und Überprüfung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Hausratsverteilung bei Getrenntleben und nach Scheidung der Ehe
  • nachehelicher Unterhalt
  • Namensrecht
  • Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern gegen die Schwiegerkinder und umgekehrt
  • Scheidung (Voraussetzungen und Folgen)
  • Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Trennungsunterhalt
  • Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
  • Unterhalt nichtehelicher Mütter und Väter aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB
  • Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsanfechtung
  • Vermögensaufteilung und Immobilienauseinandersetzung
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben und nach Scheidung der Ehe

Wichtige Hinweise zum Unterhaltsrecht

  Familienrecht für Dortmund und Umgebung Wichtige Hinweise zum Unterhaltsrecht     Inzwischen existiert eine neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023. Diese finden Sie hier.   Die Düsseldorfer Tabelle wird zur Berechnung von Ansprüchen im Unterhaltsrecht herangezogen. In ihr werden die Bedarfssätze für Unterhaltsberechtigte festgelegt. Die Tabelle stellt kein Gesetz, sondern eine Richtlinie dar, die seit 1962 einheitlich festgelegt wird, um willkürliche Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden. Gleichwohl die Tabelle somit keine Bindungswirkung entfaltet, ziehen die Familiengerichte und das Jugendamt sie regelmäßig zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei.   Die Mindestunterhaltsbeträge aller Altersklassen haben sich erhöht, wodurch sich auch die

Aktuelles zum Familienrecht

Besprechung der Entscheidung BGH, XII ZB 192/16, vom 08.03.2017 zum Thema Kindesunterhalt / Ausbildungsunterhalt / Abitur-, Lehre-, Studium-Fälle     1.) Einleitung Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage des Ausbildungsunterhalts in den so genannten Abitur-, Lehre-, Studiumfällen beschäftigt. Dieser Aspekt führt im Rahmen des Kindesunterhalts immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der „Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs“. Die gesetzliche Regelung in § 1610 Abs. 2 BGB erschöpft sich in der Regelung, dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf erfasse. Demzufolge stehen Eltern,

24. April, 2018|Familienrecht, Rechtsnews|

Streit um die Durchführung empfohlener Schutzimpfungen

„BGH stärkt grundsätzlich Impfbefürworter“ – Beschluss v. 03.05.2017 Az. XII ZB 157/16 Das Problem: Der Vater und die Mutter einer nicht ehelichen minderjährigen Tochter sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Tochter lebt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Der Kindesvater befürwortet vorbehaltlos die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen. Er sieht sich hierbei im Rahmen der elterlichen Gesundheitssorge dazu verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit es sich um Schutzimpfungen handelt, die durch die ständige Impfkommission am Robert Koch Institut empfohlen werden. Die Kindesmutter dagegen ist der Meinung, das Risiko von

12. November, 2017|Familienrecht, Rechtsnews|

Steuerrecht und Familienrecht: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Das niedersächsische Finanzgericht hat in einer Entscheidung vom 18.02.2015 (3 K 297/14) die Auffassung vertreten, die von dem Steuerpflichtigen in seiner Einkommenssteuererklärung 2013 geltend gemachten Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien; d. h. diese könnten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Insoweit hatte bereits das Finanzamt den Abzug unter Hinweis auf die inzwischen erfolge Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz abgelehnt. Das Finanzgericht Hannover vertrat die Auffassung, dass die Scheidung unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verhältnisse des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr sei. Hierbei berief es sich auf Zahlenmaterial des statistischen Bundesamtes.   Das Finanzgericht Hannover weicht damit von

6. März, 2015|Familienrecht, Rechtsnews|

Frau Rechtsanwältin Strecke bespricht für Sie aktuell im Familienrecht den neuen Beschluss des BGH vom 24.09.2014 (XII ZB 11/13), zu der Frage der Zurechnung von fiktivem Einkommen zu einem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen.

Der BGH hat mit Beschluss vom 24.09.2014 erneut seine ständige Rechtsprechung, dass gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtige Eltern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel für den Kindesunterhalt zur Verfügung zu stellen, bestätigt. So besteht gegenüber minderjährigen Kindern eine „gesteigerte“ Unterhaltspflicht. Dies bedeutet, dass Eltern im Rahmen des Zumutbaren alles tun müssen, um betreffend den Unterhalt eines minderjährigen Kindes leistungsfähig zu sein. Diese Verpflichtung der Eltern ergibt sich bereits unmittelbar aus Artikel 6 Abs. 2 GG. Für den Unterhaltspflichtigen bedeutet dies, dass er Unterhalt nicht nur aus einem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen zu leisten hat, sondern auch eine Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch

21. November, 2014|Familienrecht, Rechtsnews|

Rechtsanwältin Strecke bespricht für Sie ein neues, im Familienrecht relevantes, Urteil des BGH vom 09.07.2014 (AZ: XII ZB 719/12):

1. Das oben zitierte Urteil des BGH betrifft die im Familienrecht relevanten und auch bei Vergleichsschlüssen immer mit zu berücksichtigende Verjährungsfristen. So hat der BGH mit dem Urteil vom 09.07.2014 klargestellt, wann die 30-jährige Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich gilt und wie dieser Fall von der Zahlung wiederkehrender Leistungen in einer Summe zu unterscheiden ist. 2. Dem Urteil des BGH liegt kurzgefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Parteien handelt es sich um geschiedene Eheleute, die im Jahre 2002 im Rahmen des Kindes- sowie Trennungsunterhaltsverfahrens einen Vergleich geschlossen und hier wiederkehrende Leistungen in Form von Unterhaltszahlungen vereinbart haben. Im

21. November, 2014|Familienrecht, Rechtsnews|

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