Der Bundesgerichtshof hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

 

Die Beteiligten haben 1971 die Ehe miteinander geschlossen, aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind. Die endgültige Trennung erfolgte im August 2000. Seit 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Lebensgefährtin zusammen. Im November 2008 hatte er Glück und gewann im Lottospiel eine Summe von knapp 1.000.000,00 €. Die Ehefrau leitete ein Scheidungsverfahren ein. Die Scheidungsantragsschrift wurde dem Antragsgegner am 31. Januar 2009 zugestellt. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn des Antragsgegners bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von 8.000,00 € verurteilt und den Antrag der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat am 16. Oktober 2013, Az. XII ZB 277/12, entschieden, dass der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn nicht als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend des § 1374 Abs. 2 bei Berechnung des Zugewinns berücksichtigt wird. Dies deshalb, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare, persönliche Beziehung zugrunde liegt. Des Weiteren vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, die Zahlung des Zugewinnausgleiches wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 Abs. 1 zu verweigern. Alleine eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft habe, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau sämtlicher Umstände führe nicht zur Annahme der groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei Trennung bereits 29 Jahre Bestand gehabt habe und aus dieser drei Kinder hervorgegangen seien.

 

Insoweit hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wieder hergestellt.

 

BGH,  Beschluss vom 16. Oktober 2013 , AZ.:  XII ZB 277/12

 

Source: Archiv Przytulla