Der BGH hat mit Urteil vom 17.06.2015 (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) entschieden, dass Mieter auch dann den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dulden müssen, wenn sie zuvor selber eigene Rauchwarnmelder eingebaut haben. Allerdings hatten beide Fälle, die der BGH entschieden hat, die Besonderheit, dass es sich bei den Vermietern um eine Wohnungsbaugesellschaft/- genossenschaft gehandelt hat.
Den Entscheidungen des BGH lag folgender identischer Sachverhalt zugrunde:
In beiden Fällen hat es sich – wie oben ausgeführt – bei den Vermietern um eine Wohnungsbaugesellschaft, bzw. eine Wohnungsbaugenossenschaft gehandelt. Die Vermieter entschieden, den Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten zu lassen. Zwecks Durchführung der Einbaumaßnahmen der Rauchwarnmelder wurden die Mieter informiert. In beiden Fällen haben jedoch die Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern mit der Begründung verweigert, dass sie die betroffenen Wohnungen bereits selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.
Der BGH hat entschieden, dass auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter eine Duldungspflicht des Mieters besteht, wenn der Vermieter einheitliche Rauchwarnmelder einbauen will. Zunächst hat der BGH klargestellt, dass es sich bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um bauliche Veränderungen handelt, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führen und daher von den Mietern zu dulden sind. Gerade aufgrund der Tatsache, dass der Vermieter alle Wohnungen in dem betroffenen Gebäude mit identischen Rauchwarnmeldern ausstatten wollte, ist der BGH der Auffassung, dass diese einheitliche Ausstattung der Mietswohnungen ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet wird, als durch einen individuellen Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Mieter. Entsprechend hat der BGH eine Duldungspflicht für den Einbau von Rauchwarnmeldern bejaht.
Im Übrigen hat in den vorliegenden Fällen noch die Besonderheit gegriffen, dass es sich um Wohnungen im Land Sachsen-Anhalt handelte, wo bereits durch die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gesetzlich normiert ist, dass Wohnungen pflichtgemäß mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Ach aufgrund dieser Tatsache hat der BGH eine Duldungspflicht bejaht.
Praxistipp:
Beabsichtigen Mieter ihre Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten, empfiehlt es sich also vorher, Kontakt mit der Vermieter aufzunehmen. Sollte nämlich von dem Vermieter beabsichtigt sein, seinerseits Rauchwarnmelder anzubringen, kann sich der Mieter Kosten und Mühen ersparen, indem er zunächst die Rücksprache mit dem Vermieter sucht. Mieter sollten sich bewusst sein, dass, wenn der Vermieter mit dem Ansinnen, einen Rauchmelder in der Wohnung anzubringen an sie herantritt, eine entsprechende Duldungspflicht besteht.
Source: Archiv Przytulla