Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2015 (XII ZB 236/14) die Grundsätze präzisiert, nach welchen beim Elternunterhalt auch das eigene Vermögen in Ansatz zu bringen ist. Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, inwiefern die Bildung einer eigenen Altersvorsorge der Verwendung des Vermögens des Kindes zum Elternunterhalt entgegensteht.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Sozialhilfeträger hatte über Jahre Leistungen für die im Seniorenheim lebende Mutter der Antragsgegnerin erbracht. Nach dem Tod der Mutter hat das Seniorenheim die Tochter auf rückwirkende Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen.
Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Tochter durchaus über eigenes Vermögen verfügt hat. Fraglich war insofern jedoch, inwiefern dieses Vermögen zum Elternunterhalt zu verwenden war, oder aber die Bildung einer eigenen Altersvorsorge vermögensmindernd berücksichtigt werden musste.
Der BGH hat klargestellt, dass auch beim Elternunterhalt das Kind Vermögenswerte zwecks Erreichens der Leistungsfähigkeit verwerten muss. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass das Kind ein Bedürfnis zur Bildung einer eigenen Altersvorsorge hat und insofern vermögensmindernd die Beträge für die Bildung einer eigenen Altersvorsorge abzuziehen sind. Ist allerdings das Kind (z.B. da es verheiratet und nicht erwerbstätig ist) durch die Altersvorsorge des Ehegatten hinreichend gesichert, kann es die Bildung einer eigenen Altersvorsorge nicht vermögensmindernd in Ansatz bringen.
Entscheidend ist insofern nach der Rechtssprechung des BGH, ob durch den Ehegatten eine hinreichende Altervorsorge erreicht werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Altersvorsorge des Ehegatten keine 5% vom Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4% bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung erreicht. Ist folglich keine ausreichende Altersvorsorge über den Ehegatten gewährleistet, ist das grundsätzlich unterhaltspflichtige Kind berechtigt, von dem einzusetzenden Vermögen ca. 5% zwecks Bildung einer eigenen Altersvorsorge in Abzug zu bringen.
Fazit: Der Elternunterhalt ist ein aktuelles Thema, welches gerade in Folge der demographischen Entwicklung auch zukünftig immer relevanter werden wird. Die vorliegenden Grundsätze, die der BGH mit seinem Urteil vom 29.04.2015 klargestellt hat, sind vor allem in den klassischen „Hausfrauen/- männerehen“ relevant, das heißt in den Ehen, in denen ein Ehegatte vollschichtig berufstätig ist, während der andere Ehegatte den Haushalt führt und kein eigenes Erwerbseinkommen hat. In solchen Fällen kann der den Haushalt führende und kein eigenes Erwerbseinkommen erwirtschaftende Ehegatte nur dann zur Verwertung seines Vermögens zwecks Leistung von Elternunterhalt herangezogen werden, wenn die seitens des arbeitenden Ehegatten erwirtschaftete Altersvorsorge hinreichend ist, um beide Ehegatten für das Alter abzusichern. Ist eine hinreichende Altersvorsorge durch den arbeitenden Ehegatten nicht gesichert, ist dem nicht arbeitenden Ehegatten ein 5%-Abschlag vom Vermögen zu ermöglichen, um eine eigene werthaltige Altersvorsorge zu bilden.
Source: Archiv Przytulla