Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 05.02.2015 (III R 9/13) klargestellt, dass es sich bei der Vermutung des § 24 b Abs. 1 Satz 2 EStG (Einkommenssteuergesetz), dass ein Kind, dass in der Wohnung eines alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, auch zu dessen Haushalt gehört, um eine unwiderlegbare Vermutung handelt. Folglich hat der Bundesfinanzhof damit für alle Fälle, auch dann, wenn das Kind nur in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, dort aber nicht wohnt, einen Sachlage herbeigeführt, bei welchem dieser Steuerpflichtige gleichwohl den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Abzug bringen kann.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist, dass nach den steuerrechtlichen Regelungen ein alleinerziehender Steuerpflichtiger einen Betrag in Höhe von 1.308,00 € im Kalenderjahr von der Summe seiner Einkünfte in Abzug bringen kann, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Fall zugrunde:
Der Kläger des streitgegenständlichen Falles ist seit Februar 2005 verwitwet. Er bezog im Jahre 2010 für seine Tochter Kindergeld. Die Tochter selber wohnte jedoch mittlerweile in einer eigenen Wohnung und war lediglich noch unter dem Wohnsitz des Klägers offiziell gemeldet. Das Finanzamt hat zunächst in dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt, dann jedoch die Entscheidung abgeändert und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr anerkannt. Hiergegen richtete sich die nach erfolglosen Einspruch gerichtete Klage des Klägers.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die gesetzliche Vermutung in § 24 b Abs. 1 S. 2 EStG („Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.“) eine unwiderlegbare Vermutung ist. Dies bedeutet für den alleinerziehenden Steuerpflichtigen, dass auch dann, wenn das Kind bei ihm nur noch offiziell gemeldet ist, jedoch nicht mehr in seinem Haushalt lebt, die Vermutung zu seinen Gunsten greift. Er kann folglich auch dann den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 € jährlich in Abzug bringen, wenn nur noch die Meldung zu seinem Haushalt besteht, dass Kind aber nicht mehr bei ihm wohnt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Vermutung in § 40 b Abs. 1 S. 2 EStG deshalb unwiderlegbar ist, da zum einen die Formulierung „ist anzunehmen“ keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass bei Vorliegen einer Meldung die vom Gesetz unterstellte Haushaltszugehörigkeit widerlegt werden kann. Zudem ist der Bundesfinanzhof auch deshalb dieser Auffassung, da in § 24 b Abs. 1 S. 3 EStG geregelt ist, dass der Entlastungsbetrag bei einer Meldung des Kindes in verschiedenen Haushalten nur demjenigen zugutekommt, in dessen Haushalt das Kind tatsächlich lebt.
Praxistipp:
Das Urteil ist für alle Alleinerziehenden deshalb von entscheidender Bedeutung, da erhebliche steuerliche Vorteile nunmehr auch erwirkt werden können, wenn die eigenen Kinder ausgezogen, jedoch noch im Haushalt gemeldet sind. Es stellt eine absolute Privilegierung alleinerziehender Personen da, unter deren Adresse die bereits ausgezogenen Kinder noch gemeldet sind. Alle alleinstehenden Steuerpflichtigen, die sich in diese Situation befinden (Kind ist ausgezogen, aber noch zu Hause gemeldet) sollten daher in Zukunft bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen, dass ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abgezogen werden kann.
Source: Archiv Przytulla