Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2015 (I ZR 83/14) entschieden, dass Gutscheinaktionen von Amazon, bei denen die Gutscheine nicht abgekauft, sondern als gegenleistungsfreie Sonderleistung von Amazon an Kunden verschenkt werden, gegen die Buchpreisbindung verstoßen. Hintergrund des vorliegenden Klageverfahrens ist, dass der Zweck der Buchpreisbindung darin besteht durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern. Das Anbieten von Büchern unter dem vorgeschriebenen Preis ist daher nicht zulässig. Diese Buchpreisbindung hat zu einem Verfahren von dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels gegen Amazon zuletzt sogar vor dem BGH geführt. Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Firma Amazon verkauft über ihre Webseite in Deutschland eine Vielzahl von preisgebundenen Büchern. Gleichzeitig bietet Amazon ein Programm an, über das Kunden ihrerseits gebrauchte Bücher verkaufen können. In der Jahreswende zum Jahr 2011 / 2012 führte Amazon eine Werbeaktion durch, bei welcher sie Kunden, die zwei Bücher zum Verkauf angeboten haben, gleichzeitig einen Gutschein über 5,00 € hat zukommen lassen. Der Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Produkte bei Amazon eingesetzt werden, so auch zum Kauf neuer Bücher. Gegen dieses Vorgehen von Amazon hat der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. geklagt mit der Begründung, dass durch dieses Vorgehen gegen die Buchpreisbindung verstoßen wird. Der diesbezüglich gegen Amazon gerichteten Klage hat nach einem klageabweisenden Urteil in erster Instanz, sowohl die zweite Instanz als nunmehr auch der BGH Recht gegeben.

 

Der BGH stellt klar, dass die Buchpreisbindung voraussetzt, dass der Buchhändler für den Erwerb eines Buches auch einen vollen Gegenwert erhalten soll. Bei Gutscheinen, wie man sie üblicherweise in Buchhandlungen erwerben und an andere Personen verschenken kann, ist dies unbedenklich, da der Buchhändler dadurch, dass der Gutschein in Höhe des Gutscheinwertes bezahlt wird, stets einen Gegenwert erhält, auch wenn ein Kunde ein Buch gegen Vorlage des Gutscheines erwirbt. Bei dem von Amazon verschenkten Gutscheinen handelt es sich jedoch um einen Gutschein, für welchen zu keinem Zeitpunkt eine Gegenleistung in Höhe von 5,00 € an Amazon geflossen ist. Entsprechend erhält Amazon, wenn dieser Gutschein beim Kauf eines neuen, preisgebundenen Buches eingelöst wird, keinen Gegenwert für den Gutscheinwert. Dies hat der BGH ganz klar als einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung gewertet. Amazon wird damit untersagt, in Zukunft entsprechende Gutscheine ohne Gegenwert gegen den Austausch von neuen Büchern einlösen zu lassen.

 

Fazit:

Fraglich ist, wie Amazon nun in der Praxis auf dieses Urteil reagiert. Da mittlerweile eine Vielzahl von Kunden die Fünf-Eurogutscheine eingelöst hat, werden die diesbezüglichen Käufe unberührt bleiben. Fraglich ist jedoch, wie Amazon es nunmehr handhabt, wenn Kunden derartige Gutscheine – soweit noch vorhanden – zukünftig einzulösen versuchen. Vermutlich wird Amazon sein System dahingehend umstellen, dass die Fünf-Eurogutscheine nur noch gegen Produkte von Amazon mit Ausnahme preisgebundener Bücher eingetauscht werden können. Für Kunden, die entsprechende Gutscheine erhalten haben und damit beabsichtigt haben, durch neue Bücher ihre Büchersammlung aufzustocken, ist dies natürlich schade. Da jedoch der Gutschein von Amazon ohne rechtliche Grundlage an die jeweiligen Kunden verschenkt worden ist, besteht kein Rechtsanspruch darauf, diesen auch gegen neue Bücher eintauschen zu können.

 

 

Source: Archiv Przytulla