Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12.08.2013, Az. 3 U 57/13, entschieden, dass ein Frauenarzt dann auf Schadenersatz haftet, wenn er einer Patientin, bei der im  Jahre 2010 Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographie-Screening geraten hat.

 

Zum Sachverhalt:

 

Die Klägerin befand sich jahrelang in frauenärztlicher Behandlung. Der Beklagte nahm jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchung vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung auch eine Ultraschalluntersuchung der Brust veranlasste. Im Jahr 2001 fand eine Mammographie statt. Zu deren Wiederholung riet der Frauenarzt allerdings erst im Jahr 2010. Aus der dann durchgeführten Mammographie im Jahr 2010 ergab sich der Verdacht eines Mammakarzinoms in einer Brust. Der Tumor wurde in der Folgezeit diagnostiziert und operativ behandelt, wobei befallene Lymphknoten entfernt werden mussten. Im Anschluss daran musste sich die Klägerin einer Strahlentherapie und einer Chemotherapie unterziehen. Vom Beklagten hat die Klägerin 25.000,00 € Schmerzensgeld verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Brustkrebs schon früher zu erkennen gewesen wäre und somit die Folgebehandlung unterblieben wäre, wenn sie rechtzeitig behandelt worden wäre.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Klagebegehren der Klägerin weitestgehend entsprochen und der Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 20.000,00 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auffassung vertreten, dass die unterlassene Mammographie, welche als einzig sichere Methode zur Senkung des Mortaliatsrisikos anerkannt gewesen ist, einen groben Behandlungsfehler  darstelle und der Frauenarzt deshalb hafte.

Source: Archiv Przytulla