Die am 28.12. in Kraft getretene Vorschrift des § 1631 d BGB lautet wie folgt:

 

„§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“

 

Im einstweiligen Anordnungsverfahren haben die geschiedenen Eltern aus Dortmund darüber gestritten, ob ihr 6 Jahre alter Sohn beschneiden werden darf. Der Sohn lebte im Haushalt der Mutter, welche auch alleine sorgeberechtigt war. Die Mutter wollte das Kind entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen. Zur Begründung der begehrten Beschneidung  führte die Kindesmutter u.a. aus, das Kind müsse bei  ihrer Verwandtschaft in Kenia  als vollwertiger  Mann angesehen werden. Außerdem halte sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.

 

Der dritte Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat mit seiner Entscheidung am 30.08.2013, Az. 3 UF 133/13, entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden darf. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB habe die alleinige sorgeberechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Kindes einzuwilligen, solange das Kind über diese Frage selber nicht entscheiden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das OLG  verneint. Auch wenn das Kind, welches gerade einmal sechs Jahre alt ist, noch nicht in der Lage sei, über die Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichtet die gesetzliche Vorschrift die sorgeberechtigte Mutter und auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in seinem Alter und Entwicklungszustand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht führt in seinen Urteilsgründen aus, dass diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes nicht stattgefunden habe. Die von der sorgeberechtigten  Mutter erteilte Einwilligung zur Beschneidung sei zudem nur dann wirksam, wenn diese über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden sei. Eine dementsprechende Aufklärung habe die Kindesmutter nicht dargelegt. Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die alleinige Befugnis zur Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes vorläufig zu entziehen. Zurzeit spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn eine Beschneidung vollzogen werden würde. Die dargelegten Gründe der Kindesmutter hätten allerdings ein geringeres Gewicht, weil die Familie der Kindesmutter ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe. Besuche in Kenia seien selten und  das Kind sei auch evangelisch getauft worden. Zudem sei – so führte das Oberlandesgericht aus – nicht ersichtlich, dass die Intimhygiene des Kindes ohne die Beschneidung gefährdet sei. Gegen eine Beschneidung spreche nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen könne, weil diese Umstände mit jeder, nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien. Im vorliegenden Fall gebe es aber wichtige Gründe dafür, dass eine zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kindesmutter veranlasste Beschneidung das psychische Wohl  ihres Sohnes beeinträchtige, insbesondere weil sich die Kindesmutter nach eigenen Angaben außer Stande sehe, ihren Sohn bei dem Eingriff zu begleiten.

Source: Archiv Przytulla