Gerade bei größeren Unternehmen, die ihren Angestellten Firmenwagen zur Verfügung stellen, aber auch bei Unternehmen, in denen nur der oder die Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, stellt sich bei Bußgeldtatbeständen oft die Problematik der Ermittlung des jeweiligen Fahrers zum Tatzeitpunkt.

 

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 23.02.2015 (1 L 349/15. TR), welches allerdings noch nicht rechtskräftig ist, diesbezüglich eine interessante Entscheidung getroffen, soweit es um die Auflage der Führung eines Fahrtenbuches geht.

 

Problem ist in den Konstellationen, in denen Fahrzeuge auf ein Unternehmen angemeldet sind, dass die Verwaltungsbehörde sich bei ihren Ermittlungen zunächst immer nur an das jeweilige Unternehmen wenden kann. Die Verwaltungsbehörde ist darauf angewiesen, dass die Geschäftsführer des jeweiligen Unternehmens die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug führende Person identifizieren kann und will. Kann eine Ermittlung nicht mit Erfolg durchgeführt werden, da die zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug führende Person nicht benannt werden kann, besteht die Möglichkeit der Verwaltungsbehörde dem Halter des Fahrzeuges die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Dies jedoch nicht in jedem Fall.

 

Diesbezüglich hatte das Verwaltungsgericht Trier einen Fall zu entscheiden, bei dem wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h Ermittlungen eingeleitet worden sind. Halterin war auch hier ein größeres Unternehmen, so dass die Verwaltungsbehörde die „Senior-Chefin“ des Betriebes aufgesucht und ihr die Tat-Fotos vorgelegt und um Identifizierung des Fahrers gebeten hat. Die „Senior-Chefin“ hat jedoch keine Auskunft erteilt, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ohne weitere Ermittlungen hat darauf die zuständige Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage erlassen.

 

Diesem Vorgehen der Verwaltungsbehörde hat das Verwaltungsgericht Trier eine eindeutige Absage erteilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehört es zu den nötigen Ermittlungsmaßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug zunächst zu versuchen, anhand weiterer Unterlagen den jeweiligen Fahrer zum Tatzeitpunkt zu ermitteln. Dies z.B. durch Befragung des zuständigen Geschäftsführers, oder sonstiger organschaftlicher Vertreter, sowie durch Hinzuziehung z.B. von Geschäftsbüchern. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will und Hinweise auf dessen Person auch nicht den vorliegenden Unterlagen entnommen werden können, fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung, welche zu einer Verhängung einer Fahrtenbuchauflage berechtigt. Da in dem vorliegenden Fall derartige Maßnahmen seitens der Verwaltungsbehörde nicht ergriffen worden sind, hat das Verwaltungsgericht die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches als unzulässig erachtet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, sondern derzeit noch die Beschwerde vor dem OVG Koblenz möglich ist.

 

Wie oben bereits ausgeführt, hat diese Entscheidung in der Praxis entscheidende Bedeutung. Eine Vielzahl von Unternehmen stellt ihren Mitarbeitern, oder zumindest dem Führungspersonal einen Firmenwagen. Wenn mit diesem Firmenwagen ein Verstoß gegen die Regelungen der Straßenverkehrsordnung begangen wird, kann die Verwaltungsbehörde immer nur zunächst den Halter in Anspruch nehmen. Bei Delikten die sich jedoch nur gegen den Fahrer des jeweiligen Fahrzeuges richten und nur gegen diesen ein Bußgeldverfahren zulassen, ist die Verwaltungsbehörde auf die Mitarbeit des Halters angewiesen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat nunmehr klargemacht, dass nicht in jedem Fall der nicht erfolgten Mitarbeit bereits die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zulässig ist.

Source: Archiv Przytulla