Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofes hat mit Urteil vom 28.01.2015 (Az. VIII R 8/14) entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32 d Abs. 1 EStG (in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungssteuersatz)) nicht bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten anzuwenden ist, wenn dieses Darlehen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis begründet hat.

 

Zu entscheiden hatte der BFH folgenden Sachverhalt:

 

„Der Kläger hat seiner Ehefrau ein festverzinsliches Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer Immobilie gewährt. Die Ehefrau hat selber über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfügt. Auch hat keine Bank eine Finanzierung des Objektes übernommen. Die Ehefrau war daher vollständig auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen. Das Finanzamt hat die aus der Gewährung des Darlehens erzielten Kapitalerträge des Klägers mit dem normalen Steuersatz besteuert. Hiergegen hat sich der Kläger gewehrt, da er der Auffassung ist, dass der geringere Abgeltungssteuersatz des § 32 d EStG hätte berücksichtigt werden müssen.“

 

Der BFH hat diese Auffassung des Klägers eine eindeutige Absage erteilt. So ist die Anwendung des 25 %-igen Abgeltungssteuersatzes gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 1 a EStG ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind.

 

Allerdings hat der BFH diesbezüglich klargestellt, dass allein die Ehe für die Annahme der Eigenschaft als „einander nahestehenden Personen“ nicht ausreichend ist. Vielmehr begründet die besondere finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau bei Aufnahme des Darlehens von ihrem Ehemann die Eigenschaft als „einander nahestehende Personen“.

 

Der BFH hat daher die Auffassung des Finanzamtes, dass der höhere Steuersatz anzusetzen sei, bestätigt. Insofern hat der BFH allerdings noch ausgeführt, dass mit dieser Annahme auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG (besonderer grundrechtlicher Schutz der Ehe) verstoßen wird, da gerade nicht das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten zu dem Ausschluss der Anwendung des geringeren Abgeltungssteuersatzes führt, sondern die finanzielle Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber.

 

Praxistipp:
Gewähren Ehegatten untereinander Darlehen, ist daher besonders darauf zu achten, ob der das Darlehen nehmende Ehegatte auch andere finanzielle Mittel hätte erhalten können. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.01.2015 ganz klar festgestellt, dass die obigen Ausführungen nur für den konkreten Einzelfall gelten, dass eine absolute finanzielle Abhängigkeit gegeben ist. Sobald also einer der Ehegatten zusätzlich zu dem Darlehen, dass ihm durch den Ehegatten gewährt wird, noch über eigene finanzielle Mittel verfügt, oder diese finanziellen Mittel auch anders hätte erreichen können, ist nach wie vor der reduzierte Abgeltungssteuersatz in Ansatz zu bringen.

 

 

Source: Archiv Przytulla