Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 5.03.2015 (Aktenzeichen 54 Ca 14420/14) entschieden, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen kann. Hintergrund dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt:

 

Die Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung in Höhe von 6,44 € pro Stunde zzgl. Leistungszulage und Schichtzulage. Darüber hinaus erhielt sie, entsprechend ihres Arbeitsvertrages, ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin sprach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und bot ihr mittels einer Änderungskündigung an, das Arbeitsverhältnis unter Zahlung eines Stundenlohns von 8,50 € bei Wegfall der Leistungszulage sowie des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

 

Die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Änderungskündigung wurde durch das Arbeitsgericht Berlin für unwirksam gehalten. Das Arbeitsgericht Berlin führte zur Begründung aus, dass der Arbeitgeber Leistungen, die nicht unmittelbar dem Zweck dienen die Arbeitsleistung zu entgelten, nicht auf den Mindestlohn anzurechnen kann.

 

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Da die Frage, ob und inwiefern Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen bei der Festlegung des Mindestlohnes als Anrechnungsposten zu berücksichtigen sind, ein hochbrisantes Thema ist, ist davon auszugehen, dass Berufung eingelegt werden wird.

 

Ein weiteres Problem bei der Anrechnung von Jahressonderzahlung auf den Mindestlohn ist die Fälligkeitsregelung in § 2 MiLoG. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Daher ist allenfalls denkbar, die Jahressonderzahlung auf die einzelnen Monate aufzuteilen. Aber auch eine solche Regelung ist, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Mindestlohngesetz um ein neues Gesetz, ohne einschlägige Rechtsprechung handelt, mit einem erheblichen Risiko verbunden und bedarf einer anwaltlichen Beratung.

 

Source: Archiv Przytulla