Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2015 (VII ZR 216/14) seine Rechtssprechung bestätigt, dass der Auftraggeber im Rahmen eines wegen Schwarzarbeit unwirksamen Werkvertrages keine Rückzahlungsansprüche wegen mangelhafter Werkleistung gegen den Auftragnehmer hat.

 

Dem Fall des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger hat den Beklagten im Jahre 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt, wobei vereinbart wurde, dass die Rechnung ohne Steuerausweis erstellt wird, also die Handwerksleistungen in Schwarzarbeit erfolgt. Nach Abschluss der Bauarbeiten hat der Kläger sich auf eine mangelhafte Werkleistung berufen und gegen den Beklagten eine Rückzahlung des Arbeitslohnes verlangt.

 

Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil bestätigt, dass ein derartiger Rückzahlungsanspruch nicht besteht. Hintergrund ist, dass Werkverträge bei Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG unwirksam sind. Zwar bestehen auch im Rahmen von unwirksamen Werkverträgen Ansprüche auf Rückerstattung der Leistungen aus Bereicherungsrecht, dies jedoch gemäß § 817 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist im Fall der Schwarzarbeit zu bejahen. Sinn und Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist es, die Schwarzarbeit zu verhindern, sodass nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sondern auch die in Erfüllung dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen. Da folglich nicht nur die Arbeitserbringung selber, sondern auch das hierfür gezahlte Entgelt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, hat der Auftraggeber in einem solchen Fall keinen Rückzahlungsanspruch.

 

Fazit:

 

Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass keine wechselseitigen Ansprüche von Auftraggeber und Auftragnehmer bestehen, wenn der Werkvertrag wegen Vereinbarung von Schwarzarbeit gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt. Gerade aufgrund dieser eindeutigen Rechtssprechung des BGH ist es trotz der bei Schwarzarbeit eintretenden Steuerersparnis generell für beide Parteien unlukrativ, einen gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz verstoßenden Vertrag zu schließen. Die Ersparnis durch die nicht zu zahlende und nicht abzuführende Steuer wird im Falle von Mängeln, oder aber im Falle, dass der Auftraggeber plötzlich nicht zahlt, dadurch aufgehoben, dass dann keine Ansprüche Ersatz- oder Zahlungsansprüche bestehen. Da Mängel eines Bauwerkes, oder aber in umgekehrter Richtung die nichterfolgende Zahlung durch den Auftraggeber nie auszuschließen sind, stellt daher der Abschluss eines gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz verstoßenden Vertrages für beide Parteien ein erhebliches Risiko dar, da sie die vereinbarte Gegenleistung nie gerichtlich durchsetzen können.

 

Source: Archiv Przytulla