Der BGH hatte sich am 09.06.2015 im Termin zur mündlichen Verhandlung unter dem Az. X ZR 59/14 mit einer interessanten Frage zu dem Thema Fluggastrechte zu befassen. Leider hat der BGH in der Sache selber nicht entschieden, da nach seinen Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite die Klageforderung anerkannt worden ist.

 

Dem Fall des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Kläger haben bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerte Ventura und zurück gebucht. Der Rückflug von Fuerte Ventura nach Düsseldorf sollte ursprünglich am 05. November 2012 um 17:25 Uhr starten. Allerdings hat die Beklagte am 02. November 2012, also drei Tage vor dem geplanten Abflug, die Kläger darüber informiert, dass der Rückflug von 17:25 Uhr auf 08:30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger haben sich daraufhin auf die EG-Verordnung Nr. 261/2004 und die dort normierten Fluggastrechte berufen und vorgetragen, dass die Vorverlegung des Fluges um ca. 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichzusetzen sei. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Dies mit der Begründung, dass die Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung darstelle und eine analoge Anwendung der Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 261/2004 (Entschädigungsleistungen bei großer Verspätung oder Annullierung des Fluges) nicht geboten sei.

 

In der Revisionsverhandlung hat der zuständige Senat des BGH darauf hingewiesen, dass er den Sachverhalt so wertet, dass es eine mehr als geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung des ursprünglichen Fluges und die Abgabe eines Angebotes zu einer anderweitigen Beförderung darstellt. Entsprechend seien bei einer mehr als nur geringfügigen Vorverlegung des Fluges auch die Regelungen der Fluggastrechtverordnung EG- Verordnung Nr. 261/2004 anzuwenden.

 

Leider ist in der Sache selber nicht entschieden worden, da nach den Hinweisen im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten die Klageforderung anerkannt worden und somit eine Entscheidung des Gerichtes verhindert worden ist.

 

Fazit:

Das obige Beispiel zeigt, wie sehr den Luftverkehrsunternehmen daran gelegen ist, keine Ausweitung der Fluggastrechte durch entsprechende Rechtssprechung zu verursachen. Das erfolgte Anerkenntnis ist nur deshalb erfolgt, damit kein entsprechendes Urteil ergeht, auf welches sich in Zukunft auch weitere Fluggäste bei einer erheblichen Vorverlegung ihres Fluges berufen. Gleichwohl zeigen die Hinweise des Gerichts eine erfreuliche Tendenz in der Rechtssprechung bezüglich auch nicht ausdrücklich in der EG-Verordnung Nr. 261/2004 geregelter Sachverhalte. Es ist durchaus denkbar, dass demnächst in der Rechtssprechung zugunsten des Fluggastes die Regelungen der EG-Verordnung über Entschädigungen auch bei Vorverlegung eines Fluges angewandt werden.

Source: Archiv Przytulla