Grundsätzlich löst Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Voraussetzung ist u.a., dass die Erkrankung unverschuldet ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Arbeitnehmerin, weil ihr Partner nur bedingt zeugungsfähig war, eine In-vitro-Fertilisation durchführen ließ, die zu nicht ungewöhnlichen Komplikationen mit der Folge von Arbeitsunfähigkeitszeiten führte. Der Arbeitgeber hielt sich nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet, weil die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin selbst verschuldet gewesen wäre. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht.

Grundsätzlich stellt die Empfängnis- und Zeugungsunfähigkeit bei Erwachsenen im fortpflanzungsfähigen Alter eine Krankheit dar. Allerdings war vorliegend nicht die Anspruchstellerin, sondern ihr Partner von der Krankheit betroffen. Darüber hinaus stellte die In-vitro-Fertilisation auch keine Heilbehandlung, die zur Behebung einer Krankheit erforderlich war, dar. Nach § 3 Abs. 1 S.1 2.Halbsatz EFZG ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung schuldhaft selbst herbeigeführt hat. Die Ausfallzeiten aufgrund der künstlichen Befruchtung waren für die Arbeitnehmerin vorhersehbar gewesen und damit willentlich herbeigeführt worden. Insoweit stellte das BAG ein Verschulden der Arbeitnehmerin fest, das den Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ausschloss

Arbeitgeber sind danach nicht verpflichtet, die Kosten für die individuelle Lebensgestaltung (hier: Kinderwunsch) ihrer Arbeitnehmer zu tragen. Es gibt aber auf der gesetzlichen Ebene einen Wertungswiderspruch: 

Durch Abtreibung herbeigeführte Arbeitsunfähigkeitszeiten lösen in aller Regel einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 2 EFZG aus. Insoweit ist der Bundesgesetzgeber hier für eine Lösung dieses Wertungswiderspruchs zuständig.

Source: Archiv Przytulla