Änderung der Gewährleistung im Werkvertragsrecht ab 01.01.2018

 

Der Gesetzgeber hat Änderungen im Werkvertragsrecht verabschiedet und damit das bisher geltende Gewährleistungsrecht modifiziert. Der Grund für die nunmehr erfolgten Änderungen, welche zum 01.01.2018 in Kraft treten, liegt in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.06.2011 zum Aktenzeichen C-65/09. So entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Unternehmer, der mangelhafte Leistung gegenüber einem Endkunden erbringt, dem Kunden auch die Kosten für den Ein- und Ausbau ersetzen muss. Das gilt unabhängig davon, ob den Unternehmer ein Verschulden an dem Mangel trifft. Diesen Ersatzanspruch hat der Kunde auch dann, wenn er die Sache selbst einbaut oder ein anderes Unternehmen mit dem Einbau beauftragt hat. Zwar konnte bislang grundsätzlich der Verkäufer den Lieferanten im Fall einer Verurteilung zu einer Zahlung in Regress nehmen, jedoch nur dann, wenn dem Lieferanten ein Verschulden zur Last fiel. Die Haftung des Verkäufers hingegen bestand aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohne Verschulden. Dies veranlasste den Gesetzgeber daher zu folgender Neuregelung:

 

㤠439 Abs. 3 BGB

 

(3)

Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“

 

Mit der Neuregelung ist nunmehr klar normiert, dass der Verkäufer die Ein- und Ausbaukosten bei mangelhafter Ware ersetzen muss. Vom Wortlaut der Norm umfasst sind sowohl der Einbau als auch das Anbringen von Sachen. Somit dürfte dann auch das Anbringen und Anschließen von Lampen oder das Anbringen eines Flachbildschirms an der Wand von der Neuregelung umfasst sein.

 

Die anstehende Gesetzesänderung berücksichtigt aber auch die Interessen des Verkäufers, welcher jetzt eindeutig zur Übernahme der Einbaukosten verpflichtet ist. So hat dieser die Möglichkeit, Regress bei seinem Lieferanten zu nehmen, welcher selbst im Rahmen einer möglichen Lieferkette dann wiederum seinen Lieferanten in Anspruch nehmen kann. Auf ein Verschulden des Lieferanten kommt es hierbei nicht an:

 

„§ 445a Rückgriff des Verkäufers

 

(1)

Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.

 

(2)

Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.

 

(3)

Die Absätze (1) und (2) finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

 

(4)

§ 377 des HGB bleibt unberührt.“

 

Der letzte Absatz des § 445 a BGB dürfte dabei jedoch häufig zum Fallstrick werden, da er auf die handelsrechtlichen Rügepflichten für Kaufleute verweist. So ist nach § 377 HGB der Käufer verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel zu rügen. Sofern sich der Mangel erst später zeigt, muss die Mängelanzeige dann unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Gesetzesänderung entbindet den Unternehmer bzw. Verkäufer daher nicht von einer gründlichen Untersuchung der seitens seines Lieferanten bezogenen Waren.

 

Wichtig für den Käufer bzw. Kunden ist es zu beachten, dass lediglich die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen und den Einbau der mangelfreien Sache zu ersetzen sind. Die Kosten für den Ein- und Ausbau dürfen daher nicht unverhältnismäßig sein. Die Frage, wann demnach die Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wird erst durch die Rechtsprechung beantwortet werden können, da der Gesetzgeber diesbezüglich keine Regelung getroffen hat.

 

Source: Archiv Przytulla