Familienrecht für Dortmund und Umgebung

Wichtige Hinweise zum Unterhaltsrecht

 

 

Inzwischen existiert eine neue Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2023. Diese finden Sie hier.

 

Die Düsseldorfer Tabelle wird zur Berechnung von Ansprüchen im Unterhaltsrecht herangezogen. In ihr werden die Bedarfssätze für Unterhaltsberechtigte festgelegt. Die Tabelle stellt kein Gesetz, sondern eine Richtlinie dar, die seit 1962 einheitlich festgelegt wird, um willkürliche Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden. Gleichwohl die Tabelle somit keine Bindungswirkung entfaltet, ziehen die Familiengerichte und das Jugendamt sie regelmäßig zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei.

 

Die Mindestunterhaltsbeträge aller Altersklassen haben sich erhöht, wodurch sich auch die zu leistenden Unterhaltsbeträge der unterschiedlichen Einkommensgruppen entsprechend erhöht haben. Auch der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wurde von 860,00 € auf 930,00 € erhöht.

 

Allerdings wurde auch das Kindergeld in diesem Jahr auf 250,00 € angehoben, was bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen ist, weil es die Bedürftigkeit des Kindes reduziert.

 

Eine weitere große Änderung ist die Erhöhung des Selbstbehalts. So wurde der notwendige Eigenbedarf nicht erwerbstätiger Unterhaltsschuldner um 160,00 € auf nunmehr 1.120,00 € und der notwendige Eigenbedarf erwerbstätiger Unterhaltsschuldner um 210,00 € auf 1.370,00 € erhöht.

 

Der angemessene Selbstbehalt, der gegenüber volljährigen Kindern und Eltern gilt, wurde um 250,00 € auf 1.650,00 € erhöht. Auch die Eigenbedarfsbeträge gegenüber Ansprüchen des Ehegatten wurden erhöht.

 

Unabhängig davon, ob Sie Unterhaltsschuldner oder –berechtigter sind, spielen die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel eine erhebliche Rolle. Gerne stehen wir Ihnen weiterhin bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Unterhaltsrechtsansprüche zur Seite.

 

Kontaktieren Sie hierfür gerne unser Sekretariat!

 

Mit freundlichem Gruß

 

Dortmund, den 19.12.2022

 

Markus Höller

Rechtsanwalt