Nutzung von Betriebsmitteln
Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit einem „Streikaufruf im Intranet“ noch einmal bekräftigt, dass der Arbeitgeber definitiv Weisungen auch zur Benutzung von elektronischen Geräten und dem internen Netz bzw. Intranet erteilen kann. (BAG, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12). Die Nutzung für z. B. gewerkschaftliche Zwecke kann durch den Arbeitgeber nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den Vorstellungen des Arbeitgebers untersagt werden. Insoweit liegt nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes bei einer unbefugten Nutzung eine Störung des Eigentumes von, welche zu Gunsten des Arbeitgebers als Eigentümer einen Unterlassungsanspruch auslöst. Hierbei sei es, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht ausführt,