Der Bundesgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung vom 07. August 2013, Az. XII ZB 269/12, mit der Frage zu beschäftigt, ob ein unterhaltspflichtiges Kind aus seinem Vermögen Elternunterhalt schuldet.

 

Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltspflichtig ist allerdings nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhaltes den Unterhalt zu gewähren, vgl. § 1603 BGB.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts der Eltern einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

 

Das unterhaltspflichtige Kind hat einen Anspruch darauf, neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, welche er mit 5 % von seinem Bruttoeinkommen absetzen darf. Entsprechend bleibt deshalb auch das so gebildete Altervorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhaltes unangreifbar, vgl. BGH FamRZ 2006, 1511.

 

In seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass der Wert einer angemessenen, selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Erst wenn das sonstige, vorhandene Vermögen einen über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen überschreitet, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm in Betracht.

Source: Archiv Przytulla