Am 8. 10. 2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verkündet worden. Die Neuregelungen sehen unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem gelten künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners.

 

Mit dem Gesetz soll das Geschäftsmodell der überzogenen Massenabmahnungen bei Bagatellversstößen gegen das Urheberrecht eingeschränkt und der Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren geschützt werden. Dazu wird eine "Deckelung" eingeführt, nach der die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer im Regelfall 155,30 Euro nicht übersteigen dürfen.

 

Dem telefonischen "Andrehen" von Gewinnspielen o.ä., bei denen der Verbraucher oft langfristige Verpflichtungen eingeht, ohne sich dessen bewusst zu sein, wird ebenfalls ein Riegel vorgeschoben. Fortan müssen solche Verträge in Textform geschlossen werden. Damit sich nicht mehr lohnt, Verbraucher am Telefon zu überrumpeln, werden die maximalen Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 auf 300.000 Euro versechsfacht.

 

Auch das Inkassowesen soll transparenter werden. Künftig muss aus der Rechnung eines Inkassiounternehmens klar hervorgehen, für wen es arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen. Die Aufsichtsbehörden können schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen.

 

Schließlich kann der Anspruchsteller in Urheberrechtsfällen den abgemahnten Verbraucher künftig nicht mehr wie bisher vor einem beliebigen deutschen Gericht verklagen, sondern muss dies vor dem für dessen Wohnsitz zuständigen Gericht tun. Damit wird eine missbräuchliche Praxis beendet, bei der immer das Gericht ausgesucht wurde, an dem die für den Anspruchsteller günstigste Rechtsprechung herrschte oder das möglichst weit entfernt war, um so dem Gegner finanziell zu schaden.

 

Das Gesetz ist überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten, die Änderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Informationspflichten für die Inkassounternehmen gelten allerdings erst ab 1. 11. 2014.

Source: Archiv Przytulla