Erklärt der für eine Gesellschaft tätige Steuerberater auf Anfrage, eine insolvenzrechtliche Überschuldung liege nicht vor, und stellt sich diese Auskunft als falsch heraus, so haftet der Steuerberater der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragsstellung.

 

So lautet der Leitsatz einer neuen Entscheidung des Insolvenzsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 6. Juni 2013, Az. IX ZR 204/12), mit der er die Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Zwar sei es nicht Aufgabe eines mit der allgemeinen steuerlichen Beratung der GmbH beauftragten Steuerberaters, von sich aus auf mögliche Insolvenzgründe hinzuweisen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Berater einen Jahresabschluss für die Gesellschaft erstellt, der eine bilanzielle Überschuldung ausweist. Eine haftungsrechtliche Verantwortung bestehe jedoch dann, wenn dem Steuerberater ein ausdrücklicher Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens erteilt wird (so auch BGH, Urt. v. 7. März 2013 – IX ZR 64/12). Im entschiedenen Fall hatte der Berater unter Bezug auf Rangrücktrittsvereinbarungen und den Firmenwert den ausdrücklichen Hinweis in die Bilanz geschrieben, die Überschuldung sei "rein bilanzieller Natur". Nach Auffassung des BGH habe die Gesellschaft auf diese zusätzliche Bewertung vertrauen dürfen.

 

Der Höhe nach ist der Schaden zu ersetzen, den die Gesellschaft durch die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit trotz Insolvenzreife erlitten hat, also etwa die Vertiefung der Verschuldung bzw. die Vermehrung der Verbindlichkeiten. Nachteile, die auch bei rechtzeitigem Insolvenzantrag eingetreten wären, sind nicht zu ersetzen. Je nach den Einzelfallumständen kann die Haftung des Steuerberaters durch ein Mitverschulden der Gesellschaft und ihrer Organe gemindert sein.

 

PRAXISHINWEIS:

Ihr Steuerberater sollte bei einem Fehlbetrag im Jahresabschluss immer zu einer Bewertung angehalten werden, ob dieser Fehlbetrag bereits insolvenzrechtlich von Bedeutung ist. Gleichwohl tun die Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand) gut daran, die Bilanzen auch selbst regelmäßig auf Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit zu überprüfen. Ab dem Tag, an dem die Krise der Gesellschaft eintritt, beginnt die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist zu laufen, deren Versäumung empfindlich bestraft wird und zu persönlicher Haftung des Geschäftsführers führen kann.

Source: Archiv Przytulla