Das Oberlandesgericht Hamm musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit das Umfahren einer roten Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich, einen Rotlichtverstoß darstellt.

 

Einem Dortmunder wurde zu Last gelegt, einen Rotlichtverstoß dadurch begangen zu haben, dass er eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren habe. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zeigte für ihn rot. Vor der Kreuzung bog der Dortmunder nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies nach Ausfahrt zur Hauptstraße, in die er dann einbog.

 

Das Amtsgericht Dortmund hatte den Dortmunder wegen Rotlichtverstoßes verurteilt. Der erste Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund aufgehoben und den Dortmunder freigesprochen.

 

Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete es aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf ein Tankstellengelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der  Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe.

 

Weitere Einzelheiten finden Sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.08.2013, Az. 1 RBs 98/13.

Source: Archiv Przytulla