Am 21.09.2011 hat der BGH mit seinem Urteil zum AZ: XII ZR 121/09 entschieden, dass die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen sei, allerdings nicht deren alleiniges und einziges Merkmal. Die Darlegungs- und Beweislast läge beim Erwerbslosen. Ebenso komme es auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchsstellers/Anspruchstellerin an und auf das Bestehen einer realistischen Erwerbschance. Die Erwerbsobliegenheit setze ein nachhaltiges Bemühen unter Einsatz aller zumutbaren möglichen Mittel voraus, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt genüge nicht.

Source: Archiv Przytulla