Der BGH hat mit seinem Urteil vom 06.04.2011, Aktenzeichen XII ZB 89/08, entschieden, dass in dem Versorgungsausgleich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht auszugleichen seien. Zur Begründung führt der BGH aus, dass mit der Sicherungsabtretung allein sich der Auszugleichende seiner Rechte aus der Versicherung nicht endgültig begeben habe. Die mit dem Darlehnsgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede hindere den Darlehnsnehmer nicht, das Darlehn auf eine andere Weise zu tilgen, insbesondere durch Veräußerung der Immobilie, die dem Darlehnsgeber ohnehin als weitere Sicherheit diene. Nach Auffassung des BGH könne gerade das Scheitern der Ehe es erforderlich machen, Vermögensdispositionen abweichend von der bisherigen Lebensplanung zu treffen.

Source: Archiv Przytulla