Der BGH hat am 26.10.2011, Aktenzeichen XII ZB 247/11, entschieden, dass zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls nur das mildeste Mittel gewählt werden darf. Vor der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes z.B. wegen Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes ist vorrangig eine Umgangspflegschaft einzurichten. Nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit könne von der Einrichtung einer Umgangspflegschaft abgesehen werden. Auch bei der Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht zu unterbleiben. Grundsätzlich sei die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auch mit einer Heimunterbringung des Kindes verbunden. Ein dauerhafter Verbleib des Kindes in einem Heim lasse sich rechtlich nur dann rechtfertigen, wenn beide Elternteile auf Dauer erziehungsungeeignet sind und eine Abwägung der Vor- und Nachteile die dauerhafte Heimunterbringung als für die das Kindeswohl bessere Alternative erscheinen ließe.

Source: Archiv Przytulla