Der BGH hat am 21.03.2012, AZ: XII ZB 147/10 entschieden, dass der Umstand, dass die Ehefrau ihrem Mann verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen kann. Unter welchen Voraussetzungen genau derartige Gesichtspunkte zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss führen können, können sie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 147/10,  auch abgedruckt in der FamRZ 2012, 845, nachlesen.

 

Source: Archiv Przytulla