1. Das oben zitierte Urteil des BGH betrifft die im Familienrecht relevanten und auch bei Vergleichsschlüssen immer mit zu berücksichtigende Verjährungsfristen. So hat der BGH mit dem Urteil vom 09.07.2014 klargestellt, wann die 30-jährige Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich gilt und wie dieser Fall von der Zahlung wiederkehrender Leistungen in einer Summe zu unterscheiden ist.

2. Dem Urteil des BGH liegt kurzgefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Parteien handelt es sich um geschiedene Eheleute, die im Jahre 2002 im Rahmen des Kindes- sowie Trennungsunterhaltsverfahrens einen Vergleich geschlossen und hier wiederkehrende Leistungen in Form von Unterhaltszahlungen vereinbart haben. Im Jahre 2003 haben die Beteiligten im Scheidungsverfahren einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem neben dem Ehegattenunterhalt Folgendes geregelt wurde.

„Zur Abgeltung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt (einschließlich des bisher titulierten Trennungsunterhaltes) und nachehelichen Unterhalt zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin 65.000,00 € in folgenden Raten:……..“

Im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarungen wurden Raten im Jahre 2003, 2004 und 2005 vereinbart. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren im Jahre 2011 hat sich der Ehemann auf Verjährung der Zahlungsansprüche berufen.

3. In dem nunmehr ergangenen BGH-Urteil hat der BGH eindeutig klargestellt, dass auf Unterhaltsansprüche, die in Form eines vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleiches in eine einmalige Zahlung umgewandelt werden, die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB Anwendung findet.

a) Diesbezüglich stellt der BGH klar, dass wiederkehrende Leistungen i. S. von § 197 Abs. 2 BGB, also z. B. Leistungen wie Unterhaltsansprüche, die jeden Monat anfallen und fällig werden, diesen Charakter als wiederkehrende Leistung nicht grundsätzlich dadurch verlieren, dass sie in einer Summe ausgeworfen werden. Vielmehr ist abzugrenzen, ob bei dem Auswurf in einer Summe lediglich die Änderung eines Schuldverhältnisses oder aber eine Novation dieses Schuldverhältnisses vorliegt. Dies geschieht durch Auslegung.

b) Im vorliegenden Fall hat der BGH bei seiner Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um eine Novation des Schuldverhältnisses handelt. Dies deshalb, da nach Abschluss des Vergleiches die Unterhaltsschuld nicht mehr in einzelne Forderungen zerlegbar war, sondern vielmehr die verschiedenen Unterhaltsschulden durch die Zahlung einer Summe, sowohl bezüglich der künftig fällig werdenden, als auch bezüglich fälliger, rückständiger Unterhaltsansprüche, erledigt worden sind. Maßgeblich hat der BGH hierbei darauf abgestellt, dass Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie z. B. die Möglichkeit der Änderung von Unterhaltsansprüchen wegen Wegfallen der Bedürftigkeit oder der Leistungsfähigkeit, sich vorliegend nicht mehr auswirken können. Der BGH hat diesbezüglich auch ausgeführt, dass die Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist auch nicht unbillig zu Lasten des Schuldners ist, da dieser den Vorteil hat, dass er nicht mit einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen muss, sondern die Summe in einem Überblick hat, welche er zu begleichen verpflichtet ist.

4. Das vorliegende Urteil ist relevant in allen Fällen, in denen sich ein Teil auf Verjährung durch Vergleich begründeten Anspruches beruft, der Unterhaltsansprüche mit Zahlung einer Summe abgefunden hat. Sobald laufende (ggf. verschiedene) Unterhaltsansprüche, sowie auch rückständige, fällige Unterhaltsansprüche im Wege des Vergleiches in einen einmal zu zahlenden Abfindungsbetrag umgewandelt werden (wobei hierbei die Vereinbarung von Ratenzahlung, bezogen auf den Abfindungsbetrag unschädlich ist), kann Verjährung nämlich immer erst nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist i. S. des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintreten.

In der Praxis ist daher durch den Rechtsanwalt in Zukunft darauf zu achten, ob bei Vereinbarung einer Abfindungszahlung in dieser Form ein neues Schuldverhältnis begründet, oder aber lediglich das alte Schuldverhältnis umgestaltet worden ist. Dies ist entscheidend dafür, ob auf die Abfindungssumme die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 197 Abs. 2 BGB anzuwenden ist oder aber, wie im vorliegenden Fall, die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Source: Archiv Przytulla